Register über „Wirtschaftliche Eigentümer“: Strenge Strafen untermauern Handlungsbedarf

Was wir im Vorfeld schon angekündigt haben, ist jetzt Gesetz: Die Einrichtung eines Registers über „Wirtschaftliche Eigentümer“.

Im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismus spielt die Aufdeckung geheimer Transaktionen eine wesentliche Rolle. Dabei ist besonders wichtig, die Akteure hinter dubiosen Machenschaften zu identifizieren. Gesellschaften und juristische Personen können für kriminelle Zwecke missbraucht werden, wenn sich die eigentlichen sog. „wirtschaftlichen“ Eigentümer hinter Gesellschaftsstrukturen verbergen können.

Das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)“ legt nunmehr die Einrichtung einer Datenbank für die Sammlung von Informationen über wirtschaftlich Berechtigte fest. Die vielfältigen Anforderungen dieser Vorgabe richtet sich an eine Vielzahl von Betroffenen – und zwar nicht nur aus dem Bankensektor.

„Wirtschaftliche Eigentümer“ sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Selbst die Führungsebene eines Unternehmens kann dazu zählen.

Die „Rechtsträger“ treffen die zentralen Verpflichtungen des Gesetzes. Zu diesem Kreis zählen u.a. Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine, Genossenschaften, Trusts und Stiftungen.

Jeder Rechtsträger hat Daten über seine wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich, die das Register führen wird, zu melden. Dazu hat der Rechtsträger zunächst die Identität „seines“ wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und zu prüfen.

Gegenüber Auskunftsberechtigten müssen sowohl Informationen zu den (eigenen) rechtlichen als auch zu den wirtschaftlichen Eigentümern vorgelegt werden. „Rechtliche“ Eigentümer sind jene, die nach außen, also insbesondere im Firmenbuch, aufscheinen. Die eingeholten Dokumente und Daten müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Diesen Sorgfaltspflichten ist jährlich nachzukommen, dabei ist auch die Aktualität der Daten zu prüfen.

Die Meldung ist von den Rechtsträgern im elektronischen Weg zu erstatten. Schnittstelle dazu ist das Unternehmensserviceportal. Eine Auslagerung der Datenübermittlung an berufsmäßige Parteienvertreter – wie Rechtsanwälte – ist zulässig. Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht im Wesentlichen dann, wenn die Gesellschafter von Unternehmen ausschließlich natürliche Personen sind.

Das Register ist nicht in gleicher Weise öffentlich wie z.B. das Grundbuch oder das Firmenbuch. Es besteht kein allgemeines Einsichtsrecht. Jedenfalls zur Einsicht berechtigt sind alle Personen und Unternehmen, die die strenge Compliance nach der EU-Geldwäscherei-Richtlinie erfüllen müssen. Ansonsten kann die Abfrage bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses gestattet werden.

Die Effizienz des Registers soll mit strengen Strafdrohungen gewährleistet werden. So ist ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine Meldepflicht mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 bedroht. Bei einer grob fahrlässigen Unterlassung einer Meldung beträgt die Strafdrohung bis EUR 100.000,00. Auch die unbefugte Einsichtnahme soll bestraft werden. Nicht oder nicht vollständig erstattete Meldungen sollen zudem über Zwangsstrafen erzwungen werden können.

Das WiEReG tritt im Wesentlichen mit 15.01.2018 in Kraft. Die Rechtsträger haben ihre Meldungen sodann erstmalig bis 01.06.2018 zu erstatten.

Wir empfehlen dringend, den eigenen Meldepflichten rechtzeitig nachzukommen. Die strengen Strafen sollten dazu genug Motivation geben. Für Rückfragen und Hilfestellungen stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Autor: Alexander Wöß