Register der Wirtschaftlichen Eigentümer: Jährliche Überprüfungspflicht für Unternehmer

Volle Transparenz über Wirtschaftliche Eigentümer
Im „Register der Wirtschaftlichen Eigentümer“ werden die Personen geführt, die ein Unternehmen faktisch kontrollieren oder dessen Eigentümer sind. Dazu haben die betroffenen „Rechtsträger“ (= Unternehmen) ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und im Register einzutragen.

Mit 10.01.2020 treten dazu neue gesetzliche Regelungen in Kraft.

Pflichten der Rechtsträger
Rechtsträger haben angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer zu ergreifen. Sie müssen davon überzeugt sein, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies schließt mit ein, dass die konkrete Eigentums- und Kontrollstruktur des Unternehmens transparent gemacht und verstanden wird.

Jährliche Überprüfung
Diese Anforderungen an die Unternehmen werden nunmehr nochmals verschärft.

Die Rechtsträger haben ihre Sorgfaltspflichten zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Diese Daten müssen auch genaue Angaben zum wirtschaftlichen Interesse umfassen. Zudem ist zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung sind die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Handlungsbedarf
Abweichend von der bisherigen Rechtslage besteht somit auch dann eine Handlungspflicht, wenn die regelmäßige Überprüfung keine Neuerung ergibt. Selbst ein unveränderter Status der wirtschaftlichen Eigentümer ist im Register zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten nur für Unternehmen, die von der Meldepflicht nach dem WiEReG befreit sind.

Eine bloß unternehmens-interne Dokumentation der jährlichen Prüfung wird künftig nicht mehr ausreichen. Unrichtige oder unvollständige Register-Meldungen stehen zudem unter Strafe. Insbesondere die nicht rechtzeitige Bekanntgabe von Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer können mit bis zu EUR 200.000,00 bestraft werden.

Autor: Alexander Wöß