Reform des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Ausgangslage
Bereits nach knapp 1,5 Jahren wird das „Register der Wirtschaftlichen Eigentümer“ (RegWE) reformiert. Im Zuge einer weiteren EU-Richtlinie hat das Finanzministerium jüngst einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vorgelegt. Hintergrund dieser Initiative ist die erneute Anpassung der ohnedies schon strengen Anforderungen an die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In Bezug auf das Register sind Entlastungen sowohl für Unternehmen als auch für Compliance-Verpflichtete vorgesehen. Geplant ist, dass die neuen Regelungen (in Etappen) im Wesentlichen mit Anfang 2020 in Kraft treten.

Wirtschaftliche Eigentümer
Zweck des RegWE ist die Erleichterung der Identifizierung jener Personen, die de facto die Kontrolle über ein Unternehmen haben oder dessen Eigentümer sind. Dazu haben die betroffenen „Rechtsträger“ ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und im Register einzutragen. Diese Daten sind aktuell zu halten.

Das gläserne Unternehmen
Bislang konnten grundsätzlich nur Behörden und bestimmte Berufsgruppen, die zur Anti-Geldwäsche-Compliance verpflichtet sind („Verpflichtete“), auf die Register-Informatio-nen zugreifen. Das wird sich nun ändern. In Zukunft kann nämlich jedermann einen öffentlichen Auszug aus dem Register anfordern. Dieses verliert damit seinen „nicht-öffentlichen“ Charakter. Wirtschaftliche Eigentümer büßen den Schutz ihrer Anonymität ein. Gerade diese Transparenz soll die Aufdeckung dubioser Machenschaften begünstigen. Nur in engen Ausnahmefällen kann die Einsicht eingeschränkt werden. Dazu muss der wirtschaftliche Eigentümer besonders schutzwürdige und überwiegende Interessen nachweisen, die der Offenlegung seiner Identität entgegenstehen.

Compliance-Package
Für Unternehmen soll ab November 2020 die neu geschaffene Möglichkeit eines „Compliance-Packages“ Verbesserungen bringen. Damit ist gemeint, auf freiwilliger Basis Informationen und vor allem Dokumente im Register zu speichern. Dadurch soll die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer rascher und effizienter werden. Ziel: Die Reduktion des Aufwandes. Das macht vor allem dann Sinn, wenn es sich um komplexe Unternehmensstrukturen handelt, die bei Anfragen von Verpflichteten wiederholt offengelegt werden müssen. Neben einem Organigramm sind in der Regel zumindest die Statuten des Rechtsträgers einzureichen. Um die Datenqualität sicherzustellen, muss jedenfalls ein „berufsmäßiger Parteienvertreter“ (zB Rechtsanwalt) einschreiten. Immerhin ist das Package von der öffentlichen Einsicht ausgenommen. Das Unternehmen, das die Unterlagen bereitstellt, entscheidet selbst darüber, ob das Compliance-Package von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (sog. „eingeschränktes“ Compliance-Package). - Daneben sind weitere Änderungen in Planung.

Handlungsbedarf
Schon nach der bestehenden Rechtslage besteht übrigens aktuell Handlungsbedarf: Meldeverpflichtete Rechtsträger haben die gemeldeten Daten nämlich einmal jährlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dies entsprechend zu dokumentieren. Für viele Unternehmen dürfte diese Anforderung zeitnahe schlagend werden.

Autor: Alexander Wöß