Reform des Gewährleistungsrechts: Neue Regelungen ab 01.01.2022


Inhaltsübersicht


GRUG: Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz

Mit sperriger Bezeichnung („GRUG“) hat das Parlament im Spätsommer ein Gesetzespaket zur Änderung des Gewährleistungsrechts erlassen. Damit werden zwei EU-Richtlinien umgesetzt. Neben Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) wurde ein neues „Verbrauchergewährleistungsgesetz“ („VGG“) eingeführt. Das VGG stellt das Herzstück der Reform dar.

Gewährleistung gegenüber Verbrauchern

Einmal mehr werden Verbraucherrechte maßgeblich gestärkt und modernen Bedürfnissen angepasst. Dass damit Unternehmer abermals vor neue Herausforderungen gestellt werden, liegt auf der Hand. Das VGG gilt im Bereich B2C für den Kauf von Waren sowie für die Bereitstellung „digitaler Leistungen“; darunter werden „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ verstanden.

Der Unternehmer hat dafür einzustehen, dass seine Leistungen dem Vertrag entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn sowohl die „vertraglich vereinbarten“ als auch die „objektiv erforderlichen“ Eigenschaften erfüllt sind. Damit wird eine deutliche Akzentuierung in Richtung „Objektivität“ vertraglicher Anforderungen gesetzt.

Neu ist eine „Aktualisierungspflicht“. Demnach sind bei Waren mit digitalen Elementen und bei digitalen Leistungen laufend die notwendigen Aktualisierungen bereit zu stellen, damit die Ware bzw. Leistung weiterhin dem Vertrag entsprechen. In diesem Kontext ist mit entsprechenden Mehraufwendungen für Unternehmen zu rechnen. Die genauen Ausformungen und Konsequenzen der neuen Anforderung liegen indes noch im Dunkeln.

Klargestellt wird zudem, dass auch für eine fehlerhafte Installation oder Montage der Ware sowie für die fehlerhafte Integration einer digitalen Leistung einzustehen ist.

Gewährleistungsfrist und Verjährung

Auf gänzlich neuen Beinen stehen die Fristen zur Geltendmachung der Gewährleistung. Mängel müssen bei Übergabe vorliegen und innerhalb von zwei Jahren hervorkommen. Damit wird die Gewährleistungsfrist als „Haftungsfrist“ statuiert. Wenn ein Mangel innerhalb eines Jahres auftritt (bisher: 6 Monate), wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war. An den Haftungszeitraum schließt die Verjährungsfrist: Die Rechte des Verbrauchers verjähren binnen drei Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Vor einer allfälligen Klage ist die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte erleichtert; formlose Erklärungen des Konsumenten sind in der Regel ausreichend.

B2C, B2B: Unterschiedliche Begrifflichkeiten, unterschiedliche Gewährleistungsregime

Zwischen ABGB und VGG verbleiben ins Auge fallende Unterschiede, etwa bei der Definition eines Mangels. Umso mehr muss in Hinkunft eine exakte Abgrenzung vorgenommen werden, ob auf einen Vertrag das ABGB oder das VGG Anwendung findet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB für B2C-Geschäfte unterlagen schon bisher engen Restriktionen. Mit dem GRUG werden diese Einschränkungen wohl nochmals verschärft. Aber auch der Gestaltungsspielraum für B2B-Transaktionen wird geringer. So kann das Rückgriffsrecht nach § 933b ABGB in AGB entgegen der bisherigen Rechtslage nicht mehr ausgeschlossen werden.

Handlungsbedarf

Wir empfehlen, sich rechtzeitig mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und bestehende AGB einer Revision zu unterziehen. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

 

Autor: Alexander Wöß