Rechtssicheres Whistleblowing in Ihrem Unternehmen - Länderupdate in Österreich
Auch Österreich hätte die EU-Whistleblowing-Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 umsetzen müssen. Verspätet wurden nunmehr mit dem Hinweisgeberschutzgesetz („HSchG“) die geeigneten nationalen Rechtsvorschriften im Parlament beschlossen.
Im Wesentlichen müssen Unternehmen schriftliche oder mündliche Meldungen ermöglichen. Dies jedenfalls zu den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und nukleare Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, Verhinderung und Ahndung von bestimmten Straftaten, v.a. Amtsmissbrauch, Bestechung, etc.
Alle Meldungen müssen spätestens sieben Tage nach dem Einlangen bestätigt werden. Die Identität der Hinweisgeber ist vom Unternehmen zu schützen. Entsprechende Prozesse sind im Unternehmen einzurichten.
Bei Verstößen gegen die Vorgaben des HSchG drohen Verwaltungsstrafen von bis zu € 20.000,00.
Die Regelungen des HSchG treten grundsätzlich mit Kundmachung in Kraft. Ein genauer Zeitpunkt ist derzeit noch nicht bekannt. Die Regelungen des HSchG betreffen interne Meldekanäle von Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten und treten jedenfalls mit 17. Dezember 2023 verbindlich in Kraft.
Autor: Philipp Reinisch
Autor: Lukas Urban