Rechtssicheres Whistleblowing in Ihrem Unternehmen - Länderupdate in Österreich

Auch Österreich hätte die EU-Whistleblowing-Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 umsetzen müssen. Verspätet traten nunmehr mit dem Hinweisgeberschutzgesetz („HSchG“) die geeigneten nationalen Rechtsvorschriften in Kraft.

Für die Einrichtung von internen und externen Meldekanälen gilt gemäß HSchG eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und sohin bis 25. August 2023.

Die Regelungen des HSchG betreffend interne Meldekanäle von Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten treten erst mit 17. Dezember 2023 verbindlich in Kraft.

Im Wesentlichen müssen Unternehmen nunmehr schriftliche oder mündliche Meldungen von Beschäftigten ermöglichen. Dies jedenfalls zu den im Gesetz angeführten Bereichen (öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und nukleare Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, Verhinderung und Ahndung von bestimmten Straftaten, va Amtsmissbrauch, Bestechung, etc).

Alle Meldungen müssen spätestens sieben Tage nach dem Einlangen bestätigt werden. Die Identität der Hinweisgeber ist vom Unternehmen zu schützen. Hierfür sind entsprechende Prozesse im Unternehmen einzurichten und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Bei Verstößen gegen die verpflichtenden Vorgaben des HSchG drohen Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 20.000,-.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung und Implementierung der geeigneten Voraussetzungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.



Autor: Lukas Urban