Prozesshindernis Detektivkosten?

Problemaufriss
Bekanntlich kann die betrogene Ehefrau ein hohes Interesse an der Aufklärung der außerehelichen Beziehung ihres (Noch)Mannes haben und zu diesem Zweck einen Detektiv beauftragen. Nach ständiger, oberstgerichtlicher Rechtsprechung können die Kosten für die Überwachung des untreuen Ehepartners auch als Schadenersatz vom Ehemann oder der Ehestörerin, die solidarisch haften, geltend gemacht werden. Auch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens – wenn die Ehe schon (fast) unheilbar zerrüttet ist – kann die Beauftragung eines Detektivs unter Umständen noch „erfolgreich“ sein.

Aktueller Fall (OGH 6 Ob 64/16d)
Im gegenständlichen Fall haben die Streitteile schon jahrelang nur mehr nebeneinander her gelebt und bereits seit einigen Monaten war außerdem ein strittiges Scheidungsverfahren anhängig. Dennoch beauftragte die (möglicherweise) betrogene Ehefrau zum Nachweis einer außerehelichen Beziehung ihres (Noch)Ehemannes einen Detektiv, weil sie naturgemäß im Scheidungsverfahren zu einer positiven Feststellung dieser außerehelichen Beziehung gelangen wollte. Das besonders brisante an dieser Causa war, dass der Privatdetektiv die Zielperson (= die Ehestörerin) trotz monatelanger Überwachung nie zu Gesicht bekommen hat, jedoch Detektivkosten in Höhe von über EUR 40.000,00 (!) entstanden sind. Diese Detektivkosten begehrte die verärgerte Ehefrau zunächst vom (Noch)Ehemann im Scheidungsverfahren.

Grundsätzliches
Grundsätzlich stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, wie derartige Kosten vom anderen Ehepartner oder dem/der Ehestörer/in geltend gemacht werden können: Zum einen können diese Kosten als so genannte vorprozessuale Kosten im Scheidungsverfahren in der Kostennote verzeichnet werden und andererseits können – unabhängig von einem Scheidungsprozess – diese Kosten als Schadenersatz gem. §§ 1293 ff ABGB mit der Begründung geltend gemacht werden, dass die Ehe durch eine ehewidrige Beziehungen des Partners zu einer dritten Person gestört wurde. Nach herrschender Rechtsprechung wird dies damit begründet, dass der gehörnte Ehegatte ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen (vgl. OGH 6 Ob 398/16, 5 Ob 183/04d; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth Ehe- und Partnerschaftsrecht § 90 ABGB Rz 15).

Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau die Kosten zunächst im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht. Vom Erstgericht wurde die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Streitteile geschieden; darüber hinaus wurde im Urteil festgehalten, dass die gesamten Detektivkosten von der Beklagten (Ehefrau) allein zu tragen sind. In der Folge hat die Ehefrau zur Geltendmachung der Detektivkosten einen Schadenersatzprozess angestrengt.

Nach der Rechtsaufassung der I. Instanz war die Klage zurückzuweisen, weil über die Detektivkosten bereits im Scheidungsverfahren rechtskräftig entschieden wurde und somit eine res judicata (= entschiedene Sache) vorliegt. Vom Rekursgericht wurde diese Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Der Oberste Gerichtshof (6 Ob 64/16d) vertritt nunmehr die Auffassung, dass derartige Detektivkosten sowohl als vorprozessuale Kosten in einem Scheidungsprozess, als auch selbständig gestützt auf §§ 1293 ff ABGB nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in einem eigenen Hauptverfahren beansprucht werden können. Gegenständlich liegt sohin keine entschiedene Sache (= res judicata) vor. Es wird daher im zweiten Rechtsgang vom Erstgericht zu beurteilen sein, ob dieser Detektivkostenersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach zu Recht besteht.

Begründet wird diese Entscheidung vom Obersten Gerichtshof insbesondere damit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Legung der Kostennote im Scheidungsverfahren noch nicht wissen konnte, zu welcher Verschuldensteilung das Gericht im Zusammenhangt mit der Ehescheidung kommt und sohin nicht dahingehend „bestraft“ werden darf, dass im Falle von gleichteiligem Verschulden oder Prozessverlust die Detektivkosten im gesonderten Wege nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht mehr geltend machen können. Im Übrigen entspräche es durchaus der Prozessökonomie, zunächst die Detektivkosten im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend zu machen und erst dann – wenn dies nicht erfolgreich war – die Detektivkosten gesondert zu begehren.

Conclusio und Empfehlung
Die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 64/16d) erscheint durchaus sachgerecht. Schließlich kann der verletzte Ehepartner zum Zeitpunkt der Legung der Kostennote (Schluss der mündlichen Verhandlung I. Instanz) dem Verfahrensausgang nicht erahnen. Der gehörnte Ehegatte erhält damit eine „zweite Chance“. Es empfiehlt sich daher, die gesamten Detektivkosten als vorprozessuale Kosten in die Kostennote mitaufzunehmen und für den Fall, dass diese nicht (zur Gänze) zugesprochen werden, (allenfalls) einen Schadenersatzprozess in die Wege zu leiten. Häufig wird der Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehen; ob tatsächlich monatelange Überwachungen zweckmäßig waren, beschäftigt in der Praxis häufig zu Recht vor allem die Unterinstanzen im Beweisverfahren.

Autorin: Birgit Leb