„Persönlicher Feiertag“ für alle statt Karfreitag

Die Neuregelung zum Karfreitag bringt ein einseitiges Urlaubsantrittsrecht für einen Urlaubstag pro Urlaubsjahr. Jeder Arbeitnehmer kann aus seinem Urlaubskontingent seinen „persönlichen Feiertag“ wählen.

Ausgangspunkt war das EuGH-Urteil Cresco Investigation (EuGH 22.01.2019 Rs C-193/17), wonach die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag ausschließlich für ArbeitnehmerInnen, die bestimmten Kirchen angehören, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion bewirkt.

Der österreichische Gesetzgeber hat rasch reagiert und eine Neuregelung geschaffen: Der Karfreitag ist kein gesetzlicher Feiertag mehr. Die entsprechende Bestimmung des § 7 Abs 3 Arbeitsruhegesetz (ARG) ist entfallen; ebenso mit dem EuGH-Urteil unvereinbare kollektivvertragliche Regelungen.

Stattdessen wurde für sämtliche ArbeitnehmerInnen (auch leitende Angestellte; nicht jedoch ArbeitnehmerInnen von Gebietskörperschaften oder eines Gemeindeverbandes) ein einseitiges Urlaubsantrittsrecht für einen Urlaubstag pro Urlaubsjahr geschaffen. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieses „persönlichen Feiertages“ ist spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Bis zum 22.06.2019 ist die Vorankündigungsfrist auf 2 Wochen verkürzt. Will ein Arbeitnehmer daher etwa den 31.05.2019 als „persönlichen Feiertag“ wählen, muss er dies bis spätestens 17.05.2019 schriftlich bekannt geben. Der „persönliche Feiertag“ ist aus dem bestehenden Urlaubskontingent zu konsumieren. Sollte dieses bereits verbraucht sein, besteht aufgrund der Neuregelung kein Recht auf einen Urlaubsvorgriff.

Arbeitgeber können die ArbeitnehmerInnen ersuchen, den bekanntgegebenen Urlaubstag nicht anzutreten und diesen das einseitige Antrittsrecht quasi „abkaufen“: Verzichten die ArbeitnehmerInnen über Ersuchen des Arbeitgebers auf den „persönlichen Feiertag“ und erbringen an diesem Tag Arbeitsleistungen haben sie dafür Anspruch auf das doppelte Entgelt (Urlaubsentgelt und Entgelt für die geleistete Arbeitszeit). In diesem Fall haben die ArbeitnehmerInnen ihr einseitiges Urlaubsantrittsrecht zwar verbraucht, behalten aber ihren Urlaubstag, obwohl dieser bereits abgegolten wurde. Die ArbeitnehmerInnen müssen dem Ersuchen des Arbeitgebers jedoch grundsätzlich nicht nachkommen und können ihren Urlaub wie angekündigt antreten.

Fazit

Für ArbeitnehmerInnen, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, ist der Karfreitag als Feiertag zur Gänze entfallen. Die Rechtslage hat sich für alle ArbeitnehmerInnen jedoch insofern verbessert, als jährlich ein „fixer“ Urlaubstag zusteht. Arbeitgeber haben nach der Neuregelung – möglicherweise ausgenommen in außergewöhnlichen Fällen aufgrund der Treuepflicht – keine Möglichkeit den Urlaubsantritt (auch) durch mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig zu verhindern. Sie können die Arbeitnehmer lediglich zur Arbeitsleistung an deren „persönlichen Feiertag“ ersuchen und müssen im Falle der Zustimmung 100%-ige Zuschläge leisten.

Autor: Bettina Poglies-Schneiderbauer