OGH schützt Unternehmen vor Zugriff bei der Scheidung

Die Ehefrau eines sehr erfolgreichen Unternehmers scheiterte mit ihrem Versuch, bei der Trennung am erreichten Erfolg teilzuhaben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) nimmt Unternehmen, die von einem Ehepartner während der Ehe groß gemacht wurden, gegen einen Zugriff des anderen bei der Scheidung in Schutz: Erfolgreiche Unternehmer haben weder eine Umwidmung unternehmerischer Werte zu privaten Zwecken noch eine Aufteilung von Gewinnen zu befürchten. Angesparte Erträgnisse in einer Privatstiftung ohne Investition ins Unternehmen sind außerdem nicht automatisch eine Umgehung. Gestaltungsrechte eines Stifters bleiben immun.

Der Ehemann ist so ein Unternehmer und hat es geschafft, das von seinem Vater gegründete Unternehmen zum Weltkonzern auszubauen. Durch komplexe Umgründungsschritte und die Gründung einer Privatstiftung, die letztlich beinahe sämtliche Beteiligungen hält, entstanden beträchtliche unternehmerische Werte. Schließlich wurde noch ein Teil des erwirtschafteten Vermögens nach etwa einem Jahrzehnt in eine neue Immobiliengesellschaft investiert.

Weder die Umstrukturierungen noch die Gründung der Privatstiftung wurden mit der Ehefrau im Detail besprochen. Der Unternehmer-Ehemann setzte einfach das Lebenswerk seines Vaters fort.

Die Frau hingegen war – in der knapp 50-jährigen Ehe – mit der Erziehung von vier Kindern, Haushaltsführung und den privaten Immobilien beschäftigt. Sämtliche Versuche, Einblicke in die unternehmerische Gebarung ihres Mannes zu erhalten, schlugen fehl; wenngleich die Frau zumindest in den vergangenen Jahren der Ehe vom unternehmerischen Erfolg des Mannes profitierte, wurden ihr in den ersten Jahrzehnten der Ehe einige Entbehrungen abverlangt.

Schweigsam über Veranlagung

Nachdem der Mann der Frau während aufrechter Ehe jede Auskunft zur Veranlagung schuldig geblieben war, versuchte diese ihr Glück im nachehelichen Aufteilungsverfahren in Form eines Rechnungslegungs- oder Manifestationsbegehrens. Die Auskunft zum Vermögen im In- und Ausland war zur Bezifferung der Ausgleichszahlung auch notwendig. Informationen zu Gewinnausschüttungen, Finanzierungen, nachträglichen Vermögenswidmungen an und Zuwendungen aus der Privatstiftung, Zuwendungen an Kinder, die Geliebte und zum Vermögen ausländischer Gesellschaften wurden auch im Verfahren nicht erteilt; Jahresabschlüsse der Privatstiftung sowie die Stiftungszusatzurkunde wurden nicht vorgelegt.

Der OGH (1 Ob 14/21x) entschied, dass ein Ehepartner den anderen nicht zur Auskunft über die während der Ehe erwirtschafteten Mittel verhalten kann, zumal der Mann nach den Feststellungen auch kein privates Vermögen verheimlicht oder verschwiegen habe. Aufgrund der Unternehmensphilosophie des Mannes schadet es für die Annahme einer Reinvestition auch nicht, wenn ausgeschüttetes Unternehmensvermögen erst etwa ein Jahrzehnt später in ein neues Unternehmen investiert wird. Für den OGH ist nämlich nicht zu erwarten, dass der Mann plötzlich als „Privatier“ agiert und Unternehmenserlöse nicht mehr unternehmerisch einsetzt.

An die Privatstiftung ausgeschüttete Unternehmensgewinne und die daraus erzielten Veranlagungserträgnisse sowie Erlöse aus Beteiligungsverkäufen bleiben – trotz Einflussrecht des Mannes als Stifter – unternehmerisch. Die Gestaltungsrechte eines Stifters sind höchstpersönlicher Natur und somit nicht auf die Frau übertragbar.

Eigentum der Privatstiftung

Es scheidet laut OGH auch die Einräumung einer Begünstigtenstellung der Frau und damit die Möglichkeit einer Zuwendung an die Frau aus, weil das gesamte Vermögen im Eigentum der Privatstiftung steht. Auch der Gedanke, der Frau eine Ermächtigung zur Ausübung der Gestaltungsrechte einzuräumen, überzeugte den OGH nicht, sodass die Gestaltungsrechte des Stifters nicht angreifbar waren.

Auch von Billigkeitsüberlegungen wollte sich das Höchstgericht nicht leiten lassen, weil sich dieser Gedanke nur auf das Aufteilungsvermögen übertragen lässt. Zum Aufteilungsvermögen gehören die ehelichen Ersparnisse (alle Sparformen in der Ehe) und das eheliche Gebrauchsvermögen (Liegenschaften, Autos, Bilder, der Hausrat etc). Letztlich hebt der OGH den Bestandsschutz von Unternehmen auch bei dieser konzernartigen Struktur von Privatstiftung und Gesellschaften hervor. Er bestätigt damit einmal mehr, dass Unternehmen und Unternehmensanteile von der Aufteilung ausgenommen sind (§ 82 Abs 1 Z 3, 4 EheG).

Obwohl Eigentümer mehrerer Immobilien mittlerweile befürchten müssen, dass ihnen der Unternehmerschutz bei der Aufteilung nicht mehr zukommt, weil in der Ehe angesammelte Immobilien, die vermietet werden, regelmäßig als eheliche Ersparnisse qualifiziert werden (OGH 1 Ob 112/18d), haben Unternehmer und Stifter noch keinen Grund zur Sorge. Warum allerdings ein Unternehmer, der Immobilien vermietet, anders zu behandeln sein soll als einer, der ein anderes Geschäftsmodell betreibt, ist nicht ganz einsichtig.

Autorin: Dr. Birgit Leb, MBA