Offenlegung von Nebentätigkeiten von Mandataren

Neu: Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert werden, BGBl I 2013/141

Mit der neuen Regelung wurde das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) geändert. Die Verfassungsbestimmung des § 6 Unv-Transparenz-G bezieht leitende Positionen in Unternehmen, etwa im Vorstand oder im Aufsichtsrat, für die strengere Unvereinbarkeitsregeln als für sonstige Tätigkeiten gelten, in die Pflicht der Offenlegung ein. Geändert wurde auch das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG). Die Änderungen treten für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates mit Zusammentritt des nächsten neugewählten Nationalrates in Kraft. Für die Mitglieder der Landtage tritt das Gesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Bildung von Unvereinbarkeitsausschüssen
Aus der Mitte des Nationalrates und Bundesrates wird ein eigener Unvereinbarkeitsausschuss gewählt, der seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.

Meldepflichtige Tätigkeiten
Von der Offenlegung betroffen ist gem. § 6 Abs 2 Z 1 Unv-Transparenz-G jede leitende Tätigkeit in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse. In der beispielhaften Aufstellung betreffend leitende Stellungen finden sich etwa Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftungsvorstände bzw. Mitglieder des Vorstandes einer Sparkasse.

Anzugeben ist auch jede sonstige Tätigkeit auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses, im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen, als Amtsträger einer politischen Funktion (außerhalb der Tätigkeit als Abgeordneter), als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung sowie die Erzielung von Vermögensvorteilen darüber hinaus – mit Ausnahme der eigenen Vermögensverwaltung. Vermögensvorteile sind alle Bezüge, Entschädigungen und dergleichen, die nicht ausschließlich den konkreten Aufwand des Einzelnen abdecken. Meldepflichtig sind nur aktive Tätigkeiten, nicht etwa Tätigkeiten, bei denen Karenzierung oder Ruhestand vorliegt. Ausdrücklich festgestellt wurde zudem, dass die Meldepflicht auch jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit erfasst. Unter eine leitende Stellung fallen Tätigkeiten mit Steuerungsfunktion und einem gesteigerten Ausmaß an übertragener Verantwortung. Eine Abteilungsleitung etwa fällt nicht darunter.

Meldekategorien
Die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge, einschließlich der Sachbezüge eines Kalenderjahres, sind bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Angabe einer der folgenden Kategorie zu melden (§ 6 Abs 4 u 5 Unv-Transparenz-G):

1. von 1 bis 1 000 Euro (Kategorie 1)
2. von 1 001 bis 3 500 Euro (Kategorie 2)
3. von 3 501 bis 7 000 Euro (Kategorie 3)
4. von 7 001 bis 10 000 Euro (Kategorie 4)
5. über 10 000 Euro (Kategorie 5)

Die Kategorie ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die der Mandatar im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate. Ist das durchschnittliche Monatseinkommen bis Fristende nicht bekannt, so ist die voraussichtlich zutreffende Einkommenskategorie anzugeben.

Veröffentlichung der Meldungen
Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben über die Meldung der Tätigkeit und der monatlichen Bruttobezüge eine öffentliche Liste zu führen. Die Summe der Einkommen ist entsprechend den Kategorien zu veröffentlichen. Einkommen aus Vermögen sind gem. § 9 Abs 1 BezBegrBVG nicht zu berücksichtigen. Die Veröffentlichungen gelten für die Dauer der Mitgliedschaft zum jeweiligen Vertretungskörper bzw. solange die jeweilige Funktion ausgeübt wird. Dies gilt auch für Mitglieder der Landtage mit der Maßgabe, dass die Veröffentlichung durch den Präsidenten des jeweiligen Landtages zu erfolgen hat.

Der Präsident des Nationalrates hat von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären gemeldete leitende ehrenamtliche Tätigkeiten bei den auf der Homepage des Parlaments veröffentlichten Lebensläufen zu veröffentlichen.

Autoren:
Annekathrein Martin
Christoph Luegmair (Linz)