Verlagerung des Dienstortes bei Betriebsübergängen

Dienstortvereinbarung und Folgepflicht
Im Zusammenhang mit Betriebsübergängen kommt es immer wieder zur Verlagerung von Betriebsstätten und damit zur Verlagerung von Arbeitsorten. Die damit verbundenen Fragestellungen zur Folgepflicht des Dienstnehmers oder eines etwaigen Austrittsrechtes sind nicht konkret im Gesetz geregelt. Ein allgemeines Widerspruchsrecht der betroffenen Dienstnehmer gegen den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Erwerber gibt es - anders als in Deutschland - nicht. Austritts- oder Widerspruchsrechte des Dienstnehmers bestehen lediglich im Zusammenhang mit wesentlichen kollektivvertraglichen Verschlechterungen oder der Nichtübernahme von Pensionszusagen. Auch Betriebsräte haben eine Sonderstellung. Einzelvertragliche Ansprüche gehen ohnehin auf den neuen Dienstgeber über. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Dienstortvereinbarung einen entsprechenden einzelvertraglichen Anspruch begründet. Eine Folgepflicht des Dienstnehmers bei Betriebsverlegungen an einen neuen Standort außerhalb des bisherigen Arbeitsortes besteht grundsätzlich nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung oder wenn eine Dienstortvereinbarung fehlt. Die jüngere Rechtsprechung scheint hier einen unternehmensfreundlichen Ansatz zu vertreten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) nimmt bei Betriebsverlegungen eine Folgepflicht des Dienstnehmers selbst dann an, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich der ursprüngliche Betriebsstandort als Dienstort vereinbart ist. Nach dieser Entscheidung hätten ausdrückliche Dienstortvereinbarungen bei Auflassung des im Vertrag genannten Arbeitsortes keinen abschließenden, sondern nur demonstrativen Charakter. Der Dienstgeber wäre daher berechtigt, einseitig andere zumutbare Dienstorte zuzuweisen. Diese Judikatur wird in der Literatur weitgehend abgelehnt. In Folge ergibt sich jedoch die Frage einer Entfernungsgrenze, innerhalb welcher der Dienstgeber auch im Rahmen eines Betriebsübergangs vom Dienstnehmer verlangen kann, einer Verlagerung des Dienstortes zuzustimmen bzw. dem Betriebsübergang Folge zu leisten.

Folgepflicht und Zumutbarkeit
Geht man nun davon aus, dass den Dienstnehmer eine Folgepflicht trifft, ist nach der Rechtsprechung eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen, in der die Entfernung zum neuen Standort nur einer von mehreren Faktoren ist. In einer Entscheidung des OGH (8 ObA 2018/96) wurde eine zusätzliche tägliche Anfahrtszeit von einer Stunde als unzumutbar beurteilt. Etwaige Kostenerstattungen des Dienstgebers für den zusätzlichen Aufwand sind bei der Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen. Unabhängig von der tatsächlichen Distanz ist die grenzüberschreitende Verlagerung gesondert zu beurteilen. In diesen Fällen ergeben sich vor allem zusätzliche Fragestellungen zum anwendbaren Arbeitsrecht und Sozialversicherungssystem. In der Regel wird es dem Dienstnehmer nicht zumutbar sein, ein anderes Arbeitsvertragsstatut zu akzeptieren.

Zustimmung des Betriebsrates gem. §101 ArbVG
Der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsschutz, also die Zustimmung durch den Betriebsrat zur Versetzung von Dienstnehmern gem. § 101 ArbVG, ist nach der OGH Judikatur bei Betriebsverlegungen nicht anwendbar. Allerdings sind die Mitwirkungsrechte gem. § 109 ArbVG zu beachten. Sollte der OGH seine Judikaturlinie ändern, stellt sich die Frage, ab welcher Distanz eine Betriebsverlegung eine verschlechternde Versetzung darstellt, die eine Zustimmung des Betriebsrates erfordert.

Zusammenfassung und Empfehlung
Unter den oben ausgeführten Aspekten ist es auf jeden Fall zu empfehlen, bereits bei der Gestaltung von Dienstverträgen auf eine etwaige Verlagerung des Dienstortes Bezug zu nehmen. Bei geplanten Betriebsübergängen im Zusammenhang mit Unternehmensakquisitionen oder Umstrukturierungen ist im Stadium der Due Diligence Prüfung auch besonderes Augenmerk auf die Dienstortregelungen in den einzelnen Dienstverträgen zu legen. Letztendlich ist die jeweils stärkere rechtliche Position des Dienstnehmers oder des Dienstgebers für etwaige einvernehmliche Auflösungen und damit verbundene Abschlagszahlungen beachtlich.

Autoren: Alois Hutterer (Linz) & Roland Heinrich (Wels)