Neue Regelungen zum Lohndumping

Neuregelung zum Lohndumping per 01.01.2015
Mit Wirkung zum 01.01.2015 sind die neuen Regelungen zum Lohn- und Sozialdumping in Kraft getreten. Dazu wurden insbesondere die Regelungen in § 7i AVRAG novelliert. Nach den neuen Regelungen ist nicht nur jede Unterschreitung des Grundlohnes strafbar, sondern auch jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden „Entgelts". Entgelt ist in diesem Sinne weit auszulegen und erfasst neben dem Grundlohn auch die „sonstigen Lohnbestandteile“ wie Sonderzahlungen und alle Zulagen und Zuschläge, insbesondere Zuschläge für Überstunden und Teilzeitmehrarbeit. Überzahlungen sind nur eingeschränkt, bezogen auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum und auf die jeweiligen Entgeltbestandteile anrechenbar und können daher nicht in jedem Fall als strafbefreiender Ausgleich herangezogen werden. Eine Überzahlung auf den Grundlohn ist daher kein Garant (mehr) zur Vermeidung einer strafbaren Unterentlohnung.

Entgeltbestandeile der Unterentlohnung
Aus rechtlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass es keine unbezahlte Arbeit oder Arbeitszeit geben soll. Damit sind auch alle Entgeltbestandteile und nicht nur der Grundlohn angesprochen. Die jeweiligen Zuschläge für Teilzeitmehrarbeit und Überstundenarbeit, die richtige Einstufung, Dienstreisen und Arbeitsbereitschaften sowie Pausenzeiten sind daher sowohl im Rahmen der Entgeltgestaltung als auch bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung besonders zu beachten. Der korrekten Abrechnung dieser Entgeltbestandteile kommt daher besondere Bedeutung zu. Weiters sind auch die richtige Zeitaufzeichnung und der jeweilige korrekte Zeitausgleich in die Beurteilung einzubeziehen. Der vielfach praktizierte 1:1-Ausgleich von Zeitausgleichsstunden wird daher bei fehlender Gleitzeitvereinbarung idR als Lohndumping zu beurteilen sein. Problematisch sind daher sowohl All-In Verträge mit Unterdeckung als auch sämtliche "flexible" Arbeitszeitgestaltungen (Durchrechnung ohne kollektivvertragliche Ermächtigung), die dem Arbeitszeitgesetz bzw. dem Kollektivvertrag widersprechen.

Strafhöhe und Straffreiheit
Die Strafen für Verstöße gegen die Regelungen zum Lohndumping betragen je Arbeitnehmer beim ersten Mal EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00 bzw. bei mehr als drei Arbeitnehmern EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00 (je Arbeitnehmer). Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung gilt dies auch bei der Verweigerung der Einsichtnahme in die Lohnunterlagen. Straffreiheit besteht nur, wenn der Arbeitgeber vor Erhebung durch die Abgabenbehörden die Differenz zwischen dem geleisteten und dem gebührenden Entgelt nachweislich leistet bzw. geleistet hat. Weiters besteht auch dann Straffreiheit, wenn der Arbeitgeber die offene Differenz bei Aufforderung durch die Strafbehörde in der gesetzten Frist nachweislich leistet und die Unterschreitung gering ist oder das Verschulden des Verantwortlichen leichte Fahrlässigkeit nicht überschreitet. Ansonsten sind Differenznachzahlungen nur strafmildernd. Weiters sind auch die betroffenen Arbeitnehmer von den entsprechenden Behörden bei Strafbescheiden gegen den Arbeitgeber zu informieren. Zur Vermeidung von Strafen sind daher die richtige Einstufung, die richtige Gehaltsabrechnung sowie korrekte Arbeitszeitregelungen von wesentlicher Bedeutung.

Haftung des Geschäftsführers
Wie auch schon bisher, ist bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer für die Bestrafung persönlich haftbar. Eine für den Geschäftsführer haftungsbefreiende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist grundsätzlich möglich, allerdings sind hier enge Voraussetzungen zu berücksichtigen.

Autoren: Alois Hutterer (Wels) & Roland Heinrich (Wels)