Das neue Investitionskontrollgesetz

Mit 08.07.2020 wurde das neue Investitionskontrollgesetz („InvKG“) im Nationalrat beschlossen. Dieses Gesetz regelt die Überprüfung von Beteiligungen von ausländischen Direktinvestitionen an österreichischen Unternehmen. Es wurde im Zusammenhang mit der FDI-Screening-VO der EU erlassen, welche ab 11.10.2020 voll anzuwenden ist.

Sowohl die Verordnung als auch das Gesetz zielen auf die Regulierung der möglichen Bedrohungen von ausländischen Direktinvestitionen durch Unternehmen an wichtigen österreichischen Unternehmen ab. Als ausländische Unternehmen gelten Unternehmen, welche ihren Sitz bzw. ihre Hauptverwaltung außerhalb der EU, EWR oder der Schweiz haben.

Das InvKG soll Direktinvestitionen in Unternehmen überprüfen, welche für die Sicherheit und öffentliche Ordnung unverzichtbar sind. Die bisherige Regelung des § 25a Abs 3 AußWG hat dies lediglich demonstrativ aufgelistet. Um mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, wurde im InvKG auf einen strengeren Maßstab gesetzt. Die betroffenen Bereiche werden einerseits in Teil 1 der Anlage in besonders sensible Bereiche und andererseits in Teil 2 der Anlage in andere Bereiche, bei denen es zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge kommen kann, eingeteilt. Erstere ist eine taxative Auflistung und umfasst folgende Bereiche:

  • Verteidigungsgüter und –technologien
  • Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
  • Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
  • Wasser
  • Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
  • Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung.

Zweitere ist lediglich eine demonstrative Auflistung und enthält unter anderem:

  • kritische Infrastrukturen wie z.B. Energie, Verkehr und Transport, Lebensmittel, Verteidigung
  • kritische Technologien wie z.B. künstliche Intelligenz, Robotik, Nanotechnologien und
  • kritische Ressourcen wie z.B. Energieversorgung, Rohstoffversorgung.
  • Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
  • Freiheit und Pluralität der Medien.

Die Genehmigungspflicht wird bereits für Unternehmen des ersten Teils der Anlage bei einem mittelbaren bzw. unmittelbaren Erwerb von 10% der Stimmanteile ausgelöst. Die Absenkung von den bisher vorgesehen 25% auf 10% ist dadurch erklärbar, dass die betroffenen Unternehmen besonders Relevanz für die Grundversorgung darstellen. Für mittelbare bzw. unmittelbare Stimmrechtserwerbe für Unternehmen des zweiten Teils der Anlage bleibt der Schwellenwert bei 25% der Stimmanteile bestehen. Bei dem Erwerb handelt es sich entweder um den Erwerb von Stimmrechtsanteilen, den Erwerb eines beherrschenden Einflusses oder den Erwerb von wesentlichen Vermögenbestandteilen. Somit werden nun mit Einführung des InvKG nun auch asset deals (bisher lediglich share deals) erfasst, um Umgehungsgeschäften entgegenzuwirken.

Der Genehmigungsantrag muss direkt nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts gestellt werden. Es kann subsidiär zum Erwerber auch das Zielunternehmen den Antrag auf Genehmigung stellen. Dies hat bei dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erfolgen, derzeit ist dies das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort („BMDW“). Wird ein genehmigungspflichtiger Vorgang nicht bei dem BMDW gemeldet und das BMDW erlangt Kenntnis davon, kann dieses ein Genehmigungsverfahren von Amtswegen einleiten. Das BMDW kann binnen 2 Monaten entscheiden, ob ein vertieftes Prüfverfahren abgehalten werden soll oder ob es die Genehmigung erteilt. Ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung zu befürchten, kann die Transaktion unter Festsetzung von Auflagen genehmigt werden. Ist die Gefährdung jedoch zu groß und können auch keine Auflagen festgesetzt werden, kann die Behörde die Genehmigung verweigern. Es kann allerdings bereits vor Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt werden.

Ausgenommen von dieser neuen Regelung sind Kleinstunternehmen bzw. Start-Ups mit weniger als 10 Beschäftigen und eines Jahresumsatzes oder Bilanzsumme von unter € 2 Millionen.



Autor: Christina Hummer