Noch mehr Transparenz für gläserne Unternehmen

Ausgangslage
Staatliche und unternehmerische Compliance-Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die EU-Staaten unverändert fest im Griff. Unternehmen („Rechtsträger“) haben daher schon seit geraumer Zeit ua ihre „Wirtschaftlichen Eigentümer“ offenzulegen. In Österreich wurde dafür eine eigene Datenbank – das „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ – eingerichtet. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer rechtlicher Eigentümer einer Gesellschaft ist oder darüber (sonst) die Kontrolle ausübt.

Noch mehr transparenz
In Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie wurden nunmehr weitere Verschärfungen beschlossen. Diese treten gestaffelt in Kraft, beginnend mit Jänner 2020. Ziel ist, das Register als zentrale Plattform für die Feststellung und Prüfung „Wirtschaftlicher Eigentümer“ zu etablieren.

Einsicht für jedermann
Einige Neuerungen bringen einen regelrechten Paradigmenwechsel mit sich: Bisher war die Einsichtnahme in das Register neben Behörden unter bestimmten Voraussetzungen nur einem eingeschränkten Kreis von Verpflichteten gestattet. Künftig wird jedermann Einsicht in das Register nehmen können. Eines besonderen Interesses bedarf es dazu nicht mehr. Ein solcher öffentlicher Auszug enthält wesentliche Daten über das betroffene Unternehmen und dessen wirtschaftliche Eigentümer. Treuhandkonstruktionen sind offen zu legen; sie können nur ausnahmsweise und unter sehr eingeschränkten Bedingungen geheim gehalten werden.

Jährliche Überprüfung
Rechtsträger müssen zumindest einmal jährlich angemessene, präzise und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer und deren wirtschaftliches Interesse einholen. Außerdem ist zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten Wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung sind festgestellte Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Compliance Package
Neu ist auch das „Compliance Package“ (CP). Mit diesem (freiwilligen) Instrument wird die Möglichkeit geschaffen, alle für die Feststellung des Wirtschaftlichen Eigentümers erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente in das Register hochzuladen. Bestimmte Informationen sind dann allerdings verpflichtend anzugeben, so zB ein Organigramm oder Nachweise zu relevanten Treuhandschaften. Auch Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge müssen registriert werden, wenn sich daraus abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben. Insgesamt sind die Anforderungen an ein CP durchaus streng. In Ausnahmefällen können Urkunden durch aussagekräftige Aktenvermerke ersetzt werden. Die Geschäftsführung des Rechtsträgers hat zu bestätigen, dass das CP vollständig ist. – Zweck: Mit einem CP kann der Zeitaufwand verringert werden, bei Bedarf aussagekräftige Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu ist ein Rechtsträger nämlich jedenfalls verpflichtet.

Autor: Alexander Wöß