Neues Erwachsenenschutzrecht ab 2018

Wie das Leben so spielt...

Leider kann man sich oft nicht aussuchen, was das Leben so mit einem vorhat. Und so ist auch nicht ausgeschlossen, dass man eines Tages seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr vollends im Griff hat. Was früher zur „Entmündigung“ geführt hat, wurde in den letzten Jahren von einem „Sachwalter“ übernommen. Nunmehr wurde eine grundlegende Reform der Rechtslage vorgelegt.

Novelle des Erwachsenenschutzes

Kern der Gesetzesnovelle ist die Betonung der Selbstbestimmtheit der Person. Wenn ein Mensch in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist, soll er seine eigenen Angelegenheiten dennoch möglichst selbst besorgen können. Freilich kann ihm dazu eine entsprechende Unterstützung beigestellt werden. Dass eine in ihren Fähigkeiten eingeschränkte Person im Rechtsverkehr durch einen Anderen vertreten wird, soll nur mehr die Ausnahme sein.

Vorsorgevollmacht

Wesentlich ist auch, dass Jedermann für den Fall seiner Indisponiertheit entsprechend vorsorgen kann. Wie bisher steht hierfür vor allem die sog. „Vorsorgevollmacht“ zur Verfügung. Damit kann man einzelne oder alle Agenden auf einen Dritten übertragen. Diese Übernahme von Aufgaben kann bereits zu Lebzeiten geschehen oder erst mit dem sog. „Vorsorgefall“ (also dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit) wirksam werden. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht weite Gestaltungsspielräume, die gut überlegt sein wollen. Sie ist höchstpersönlich und schriftlich insbesondere vor einem rechtskundigen Vertreter zu errichten. Zudem muss sowohl die Vollmacht als auch der Vorsorgefall in einem zentralen Register eingetragen werden, um wirksam zu sein.

Erwachsenenvertretung

Völlig neu ist die Einführung der sog. „Erwachsenenvertretung“. Diese sieht das Gesetz in drei Varianten vor. Auch die „Erwachsenenvertretungen“ müssen in das Zentrale Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.

  • Wenn eine geminderte Entscheidungsfähigkeit vorliegt, eine Vorsorgevollmacht aber nicht mehr errichtet werden kann, kann ein „gewählter“ Erwachsenenvertreter Vertretungshandlungen setzen. Hierfür kommt nur eine nahestehende Person (wie zB nächste Angehörige) in Betracht, mit der eine Vereinbarung abzuschließen ist.
  • In bestimmten Angelegenheiten kann eine volljährige Person auch ohne Vereinbarung von nächsten Angehörigen vertreten werden, wenn sie dem nicht vorab widersprochen hat („gesetzlicher“ Erwachsenenvertreter).
  • Schließlich gibt es auch noch den vom Gericht bestellten „gerichtlichen“ Erwachsenenvertreter, der entgegen der bisherigen Rechtslage nicht mehr für alle Angelegenheiten bestellt werden kann.

Ebenfalls neu geregelt wurde die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen sowie die Frage, unter welchen Prämissen eine Änderung des Wohnorts möglich ist.

Sinnvolle Vorsorge

Das neue Rechtsregime tritt in der zweiten Jahreshälfte 2018 in Kraft. Auch wenn der Gedanke an eine möglicherweise unliebsame persönliche Zukunft unangenehm sein mag, macht es jedenfalls Sinn, rechtzeitig darüber nachzudenken und Vorsorge dafür zu treffen. Das ist man sich und seiner Familie schuldig. Wir helfen Ihnen bei Bedarf gerne dabei.

Autor: Alexander Wöß