Neuerungen zur Anrechnung von Karenzzeiten und Einführung des Anspruches auf den Papamonat

In den vergangenen Monaten ist es zu einer Vielzahl von Gesetzesänderungen gekommen. Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang die Novellierungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG – BGBl I Nr 68/2019) zur Anrechnung von Karenzzeiten und des Väterkarenzgesetzes (VKG – BGBl I Nr 73/2019) zum Anspruch auf den Papamonat.

Novellierungen zur Anrechnung von Karenzzeiten
Die Neuregelung soll zum Schließen der Einkommensschere und der Besserstellung aller berufstätigen Elternteile beitragen. Die volle Anrechnung der Karenzzeit iSd MSchG im Ausmaß von bis zu 24 Monaten soll zu einer leichteren Erreichbarkeit der sechsten Urlaubswoche führen und Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen sowie Vorrückungsstichtage im Zusammenhang mit dem Einkommen haben.

Bislang blieben Zeiten der Karenz iSd MSchG für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, grundsätzlich außer Betracht. Lediglich die erste Karenz iSd MSchG im Dienstverhältnis wurde für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet. Kollektivvertraglich waren vereinzelt Besserstellungen iZm der Anrechnung von Karenzzeiten iSd MSchG geregelt.

Nach der neuen Regelung des § 15f Abs 1 MSchG werden nunmehr Zeiten der Karenz iSd MSchG bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeiten richten, für jedes Kind im vollen in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer (bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes; für Adoption und unentgeltliche Pflege bestehen Sonderregelungen) angerechnet. Die Regelung trat mit 01.08.2019 in Kraft und gilt für Mütter (bzw aufgrund des Verweises in § 7c VKG auch für Väter), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren bzw adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen wird.

Novellierungen zur Einführung eines Papamonats
Die Zwecke der Änderungen sind im Wesentlichen die Intensivierung der Vater‑Kind‑Beziehung, die Förderung des Familienlebens sowie die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Beteiligung der Väter an der Kindererziehung. Bislang war ein genereller Anspruch auf den Papamonat nicht gegeben. Lediglich in wenigen Bereichen, wie im öffentlichen Dienst und nach manchen Kollektivverträgen war ein sogenannter Anspruch auf Familienzeit oder Väterfrühkarenz vorgesehen.

Gemäß der neuen Regelung in § 1a VKG hat der Dienstnehmer nunmehr Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von einem Monat im Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter (idR mit dem Ablauf von acht bzw bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes). Es ist somit klargestellt, dass der Papamonat ausschließlich in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt des Kindes beansprucht werden kann.

Voraussetzungen für den Anspruch sind ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und die Bekanntgabe des ungefähren Beginns der Freistellung spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin. In weiterer Folge hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber die Geburt des Kindes unverzüglich mitzuteilen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt bekanntzugeben. Kann die Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt nicht erfolgen, so ist die Geburt unverzüglich anzuzeigen und besteht der Anspruch trotz Versäumens der dreimonatigen Frist.

Ansprüche auf Dienstfreistellung, die aus dem Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag resultieren, sind auf den Anspruch auf Freistellung nach § 1a VKG nicht anzurechnen. Darüber hinaus genießt der Dienstnehmer ab Vorankündigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin (bzw bei Wegfall der Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt ab Bekanntgabe des Antrittszeitpunktes) bis vier Wochen nach dem Ende der Freistellung einen dem MSchG nachgebildeten Kündigungs- und Entlassungsschutz, der die Möglichkeit der Dienstgeber-Kündigung von der Zustimmung des Gerichtes abhängig macht.

Die Regelung tritt mit 01.09.2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. Liegt der errechnete Geburtstermin im Zeitraum zwischen Inkrafttreten und drei Monate nach diesem Zeitpunkt, so gilt die Regelung mit der Maßgabe, dass die Vorankündigungsfrist unterschritten werden darf. Der Papamonat kann daher auch beansprucht werden, wenn der errechnete Geburtstermin ab Inkrafttreten, aber vor dem 01.12.2019 liegt.

Familienzeitbonus
Während der Inanspruchnahme von Familienzeit (Papamonat) hat der Vater seit 01.03.2017 Anspruch auf Famlienzeitbonus iSd Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG). Dieser beläuft sich derzeit auf EUR 22,60 täglich und wird ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28-31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab der Geburt gewährt.

Auch dieser Anspruch besteht nur, wenn der Vater mit dem Kind im selben Haushalt lebt. Während des Krankenhausaufenthaltes von Mutter und Kind nach der Geburt ist ein gemeinsamer Haushalt iSd FamZeitbG nicht gegeben (OGH 10 ObS 109/18d). Nunmehr wurde jedoch mit § 2 Abs 3a FamZeitbG diese Thematik dahingehend konkretisiert, dass im Fall eines medizinisch indizierten Krankenhausaufenthaltes des Kindes bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch den Vater und den anderen Elternteil jeweils im Mindestausmaß von durchschnittlich vier Stunden täglich der gemeinsame Haushalt weiterhin gegeben ist (BGBl I Nr 24/2019).

Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer bei Inanspruchnahme des Papamonates taggenau von der Sozialversicherung abzumelden und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder anzumelden. Während des Bezuges des Familienzeitbonus ist der Dienstnehmer kranken- und pensions-, nicht jedoch unfallversichert.

Autoren: Roland Heinrich & Anna Langreiter