Neuer Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Unternehmer müssen handeln.

Hintergrund
Unternehmen investieren in Know-How, woraus sich bedeutende Wettbewerbsvorteile ergeben. Wertvolle Informationen sind die Währung der wissensbasierten Gesellschaft. Die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen ist daher ein Managementinstrument für Wettbewerbsfähigkeit und Forschungsinnovationen. Der Verlust von Geheimnissen kann nämlich schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und lässt sich in der Regel nicht mehr rückgängig machen. Der auch bislang schon bestehende Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen blieb jedoch unvollständig: Prozesse wurden nämlich oft gescheut, weil damit die riskante vollständige Offen-legung von vertraulichen Informationen verbunden sein konnte.

Neufassung des UWG
Mit der Ende Jänner 2019 in Kraft getretenen Novelle zum „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG-Novelle 2018) wurde die EU-Richtlinie 2016/943 über den einheitlichen Schutz vertraulichen Know-Hows und geheimer Geschäftsinformationen in österreichisches Recht umgesetzt und zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimissen erlassen.

Erstmals wird nunmehr der Begriff des Geschäftsgeheimnisses definiert: Dabei handelt es sich um geheime technologische und/oder kaufmännische Informationen von wirtschaftlichem Wert, die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen. Der Begriff ist weit gefasst und kann z.B. Kundenlisten, Musterkollektionen, Angebote, Einkaufskonditionen oder Rezepturen erfassen.

Neu und wesentlich ist: Damit eine vertrauliche Information überhaupt zum Geschäftsgeheimnis wird, muss der Verfügungsberechtigte aktiv werden! Hierfür kommen organisatorische Maßnahmen ebenso in Frage wie technische, arbeitsrechtliche und sonstige vertragliche Vorkehrungen. All das muss entsprechend dokumentiert und aktuell gehalten werden, um in den Genuss des Schutzes zu kommen!

Gegen den Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen steht eine Reihe von Ansprüchen zur Verfügung. Neben Unterlassung und Beseitigung kann auch Schadenersatz sowie die Herausgabe der Bereicherung be-gehrt werden. Zur Sicherung von Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse sind einstweilige Verfügungen möglich.

Zudem wird das bisherige Rechtsschutzdefizit im Gerichtsprozess verringert. Das Gericht hat Geschäftsgeheimnisse nämlich mittels geeigneter Maßnahmen und Anordnungen zu wahren. So kann z.B. ein Sachverständiger beigezogen, die Akteneinsicht beschränkt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Prozessgegner erlangt damit nicht mehr automatisch Kenntnis vom Geheimnis.

Fazit
Fluch und Segen liegen – wie so oft – nahe beieinander. Markanten Schritten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen stehen unbestimmte, vom Einzelfall abhängige Handlungspflichten des Geheimnisträgers gegenüber. Ohne aktive Geheimhaltungsmaßnahmen (Stichwort: Schutzkonzept) entsteht auch bei wertvollen geheimen Informationen kein schützenswertes Geschäftsgeheimnis. Effiziente Compliance-Maßnahmen sind daher ein „Muss“.

Autor: Alexander Wöß