Neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) tritt am 13. Dezember 2024 in Geltung

Am 13. Dezember 2024 tritt die neue Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit („GPSR“) in Geltung. Diese Verordnung ersetzt die über 20 Jahre alte Produktsicherheitsrichtlinie und bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Die GPSR gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Inhaltsübersicht

I. Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich
II. Zeitlicher Rahmen und Übergangsbestimmungen
III. Pflichten der Wirtschaftsakteure
IV. Fazit


I. Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

Der EU-Gesetzgeber beabsichtigt, durch die GPSR ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und mit der Verordnung wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von „Verbraucherprodukten“ festzulegen.

Die GPSR gilt für alle in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkte, sofern keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit dieser Produkte im Unionsrecht existieren. Umfasst sind auch Produkte, die ursprünglich für den gewerblichen Gebrauch konzipiert wurden, aber auf den Verbrauchermarkt gelangen und potenziell die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden könnten.

Aufgrund der gebotenen „weiten“ Auslegung des Produktbegriffs sind die Regelungen der Verordnung nicht nur – wie es auf den ersten Blick vermuten lässt – für den B2C-Bereich relevant, sondern auch Wirtschaftsakteure, die ausschließlich im B2B-Bereich verkehren, müssen die Verpflichtungen der GPSR einhalten.

Bestimmte Produkte, wie Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel und Luftfahrzeuge, sind von der GPSR vollständig ausgenommen. 

Für Produkte, die bereits spezifischen Harmonisierungsvorschriften der Union unterliegen, gilt die GPSR nur eingeschränkt.

An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass 

  • der Anwendungsbereich der Verord-nung sehr weit ist und die GPSR beina-he für alle NON-FOOD-PRODUKTE gilt;
  • aufgrund der Vielzahl bereits bestehen-der spezifischer Harmonisierungsvor-schriften in der Praxis jeweils im Ein-zelfall zu klären ist, ob und inwieweit die Verordnung anwendbar ist.

II. Zeitlicher Rahmen und Übergangsbestimmungen

Die Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Produkts, definiert als die erstmalige Bereitstellung des Produkts in der EU. Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Regelungen ausgenommen.

III. Pflichten der Wirtschaftsakteure

Die GPSR richtet sich an eine Vielzahl von Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette, darunter Hersteller, Einführer, Händler, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen. Diese Akteure müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den neuen Sicherheitsanforderungen entsprechen und gegebenenfalls klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen enthalten.

1. Hersteller

Bevor Produkte in den Verkehr gebracht werden, müssen Hersteller zwingend eine interne Risikoanalyse (Risikobewertung) durchführen und technische Unterlagen für die angebotenen Produkte erstellen. In diesem Zusammenhang treffen sie auch umfassende Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. 

Ferner haben Hersteller sicherzustellen, dass am Produkt die geforderten Produktinforma-tionen angebracht sind und ggfs. Anweisungen und Sicherheitsinformationen beigefügt werden. 

Die GPSR definiert den Hersteller nicht nur als jene natürliche oder juristische Person, die das Produkt tatsächlich herstellt, sondern es sind auch Personen, die das Produkt von einem Dritten entwerfen oder herstellen lassen und dieses dann im eigenen Namen oder unter eigener Handelsmarke vermarkten, von der Definition mitumfasst. 

Damit haben auch Personen, die ihre „Eigenmarkenprodukte“ in Verkehr bringen, die umfassenden Herstellerpflichten aus der GPSR einzuhalten.

2. Händler

Händler haben vor der Bereitstellung der Produkte zu prüfen, ob der Hersteller (ggfs. der Einführer (also der Importeur)) die Anforderungen, die sich aus der GPSR für das einzelne Produkt ergeben, eingehalten hat. 

Ist dies nicht der Fall, besteht ein Verkaufsverbot, bis die Produkte wieder den Anforderungen der GPSR entsprechen. In diesem Zusammenhang müssen die Händler den Hersteller (oder ggfs. den Einführer) unverzüglich unterrichten, sodass entsprechende Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.

3. Besonderheiten im Fernabsatz

Wirtschaftsakteure, die ihre Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellen, haben zu-künftig eine Reihe von Informationen in ihrem Produktangebot anzugeben, eine Verlinkung ist dabei nicht ausreichend.

Die Informationspflichten im Fernabsatz sind beinahe immer einzuhalten. Sie gelten auch dann, wenn für die Produkte bereits spezifischen Harmonisierungsvorschriften bestehen.

IV. Fazit

Die neue GPSR bringt umfassende Änderungen und Anforderungen mit sich, die von allen Wirtschaftsakteuren in der EU beachtet werden müssen. Wir werden Sie über relevante Entwicklungen und neue Erkenntnisse informieren und stehen Ihnen mit unserem Team von ExpertInnen gerne zur Verfügung, um Sie bei diesen rechtlichen Herausforderungen zu unterstützen.



Autor: Dominique Schichtle
Autor: Elisabeth Bühler