Neu: Alternative Streitbeilegung bei Verbrauchergeschäften

Für Rundfunk- und Telekommunikationsunternehmen, Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugunternehmen sowie Unternehmen der österreichischen Kreditwirtschaft ist schon seit mehreren Jahren die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen vor eigens dafür eingerichteten Schlichtungsstellen verpflichtend vorgesehen.

Nunmehr besteht seit 09.01.2016 auf Grundlage des „Bundesgesetzes über Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ (AStG) für alle österreichischen Unternehmen die (nicht verpflichtende) Möglichkeit, Verbrauchern (Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes) eine alternative Streitbeilegung über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag anzubieten.

Hierfür wurde vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) eine eigene Stabsstelle eingerichtet, welche bereits seit 01.09.2014 als Pilotprojekt geführt wurde. Sie nennt sich „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ und hat ihren Sitz am Ort des VKI (1060 Wien, Mariahilferstraße 81).

Diese Schlichtungsstelle kann von VerbraucherInnen bei Streitigkeiten mit Unternehmen aus einem entgeltlichen Vertrag angerufen werden. Ausgenommen sind Ansprüche aus Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen, Mietverträgen über Wohnungen und Häuser, nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen im allgemeinen Interesse und Ausbildungsverträge mit öffentlichen Rechtsträgern.

Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, die Parteien bei der gütlichen Beilegung ihres Konflikts zu unterstützen, zwischen ihnen zu vermitteln und, soweit erforderlich, einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten. Grundsätzlich ist ein solches Verfahren unentgeltlich, jede Partei hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Sowohl die Teilnahme am Schlichtungsverfahren als auch die Zustimmung zum Schlichtungsvorschlag sind freiwillig. Die Parteien können das Verfahren auch in jedem Stadium abbrechen.

Sollte sich ein Unternehmen jedoch entschließen, seinen Kunden (Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes) die Möglichkeit einer solchen Streitbeilegung anzubieten, ist das Unternehmen verpflichtet, dies auf seiner Website und in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise bekannt zu geben. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Informationspflicht wird mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 750,00 geahndet.

Der Vorteil eines Angebots auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens besteht im Wesentlichen darin, dem Kunden zu signalisieren, dass allfällige Streitigkeiten mit dem Unternehmen nicht unbedingt vor einem Gericht ausgetragen werden müssen und damit die Möglichkeit besteht, Unstimmigkeiten kostengünstig zu bereinigen.

Autor: Reinhard Paulitsch