Markenrechtsnovelle 2018 – Ein Überblick

Hintergrund

Die bis zum 14.01.2019 umzusetzende Richtlinie 2015/2436/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL), wurde in Österreich bereits in einem ersten Teilschritt mit der Markenrechtsnovelle 2017, BGBl. I Nr. 124/2017, umgesetzt. Davon umfasst waren jene Teile der Marken-RL, die – wie zB die Umstellung der Berechnung der Schutzdauer einer Marke, Einführung der Gewährleistungsmarke, etc. – eine längere Vorlaufzeit erforderlich machten.

Nunmehr folgt mit der vom Nationalrat beschlossenen Markenrechtsnovelle 2018, die am 14.01.2019 in Kraft tritt, die Umsetzung des zweiten Teilschrittes. Die Novelle sieht unter anderem Änderungen in folgenden Bereichen vor:

Moderner Markenbegriff

Bislang war die Eintragung eines Zeichens als Marke in das Markenregister an dessen graphische Darstellbarkeit geknüpft. Der Markenbegriff war damit sehr eng, weshalb manchen Zeichenformen die Eintragung in das Markenregister verwehrt blieb.

Durch die wortidente Übernahme der Markendefinition aus Artikel 3 der Marken-RL wurde das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit gestrichen. Der Gesetzgeber eröffnet damit den Anwendungsbereich auch für neue Markenformen, sofern sich diese mittels allgemein verfügbarer Technologie darstellen lassen.

Inwiefern sich neue Markenformen – man denke dabei bspw. an Multimediamarken, Mustermarken, Bewegungsmarken oder fluide Marken – durchsetzen werden und welche Technologien für die Darstellbarkeit dieser neuen Markenformen zur Verfügung stehen werden, wird die Praxis zeigen.

Erweiterte absolute Schutzausschließungsgründe

Um eine Abgrenzung zu anderen Kennzeichenrechten, wie bspw. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine, traditionelle Spezialitäten sowie Sortenschutzrechte zu erreichen, wurden die vorgenannten Zeichen in den taxativen Katalog der absoluten Schutzausschließungsgründe mitaufgenommen.

Diese werden vom Österreichischen Patentamt (ÖPA) vom Amts wegen im Zuge des Markenanmeldungsverfahrens geprüft. Bei Vorliegen eines derartigen Grundes wird die Registrierung des Zeichens als Marke verwehrt.

Um nicht Gefahr zu laufen, dass eine derartige Schutzverweigerung ausgesprochen wird, sollte vor der Anmeldung einer Marke jedenfalls eine juristische Prüfung der Schutzfähigkeit des Zeichens erfolgen.

Erweiterte Widerspruchsgründe / Cooling-Off-Phase

Markeninhaber haben innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung einer (Kollisions-)Marke die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Registrierung der Kollisionsmarke zu erheben.

Der taxative Katalog der Widerspruchsgründe wird durch die Novelle erweitert. Nunmehr steht auch Inhabern von notorisch bekannten Marken iSd Art 6bis Pariser Verbandsübereinkunft (das sind jene Marken, die in einem Verbandsland Verkehrsgeltung erlangt haben und dadurch über einen weiteren Markenschutz verfügen) sowie Inhabern von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen die Möglichkeit offen, Widerspruch gegen Markenanmeldungen einzulegen.

Darüber hinaus wurde eine „Cooling-Off-Phase“ vorgesehen, die eine gütliche Einigung der Streitparteien unterstützen soll. Die Streitparteien können über einen gemeinsamen Antrag, der keiner Begründung bedarf, die laufenden Fristen im Widerspruchsverfahren bis zu maximal sechs Monate verlängern und dadurch die Abgabe von wechselseitigen Stellungnahmen und die Herbeiführung einer formalen Entscheidung des ÖPA im Widerspruchsverfahren hintanhalten.

Erweitere Löschungsgründe

Auch wurde der taxative Katalog der Löschungsgründe erweitert.

Durch die Novellierung haben auch Inhaber von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie Inhaber, denen ein Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz oder Musterschutzgesetz zukommt, die Möglichkeit, einen Antrag auf Löschung einer bereits registrierten Marke einzubringen.

Änderung Fristlauf Benutzungszwang

Marken, die nicht ausreichend rechtserhaltend benutzt werden, können von Dritten durch die Einbringung eines Löschungsantrages beim ÖPA aus dem Markenregister gelöscht werden.

Die Marke ist dann zu löschen, wenn der Markeninhaber die Marke in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht rechtserhaltend benutzt hat.

Die bisher bestehenden Unterschiede in den Rechtsordnungen, wann genau die fünfjährige Frist beginnt bzw. endet, wurden nunmehr durch die Marken-RL beseitigt. Der österreichische Gesetzgeber hat den Beginn und das Ende des Fristlaufes genau geregelt und differenziert dabei grundsätzlich zwischen inländischen (AT-Marken) und internationalen Marken (IR-Marken). Darüber hinaus wird zukünftig für den Fristbeginn dahingehend unterschieden, ob gegen eine Markenanmeldung ein Widerspruch erhoben wurde und/oder bei internationalen Marken eine Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.

  • AT-Marke
Fristbeginn
Kein Widerspruch

Ende der Widerspruchsfrist

Widerspruch Datum der Rechtskraft der Entscheidung im Widerspruchsverfahren
kein Widerspruch / keine Schutzverweigerung

Nach Ablauf eines Jahres, berechnet ab dem Datum, an dem die Benennung Österreichs von der WIPO veröffentlicht wurde

Widerspruch / Schutzverweigerung Datum der Rechtskraft der Entscheidung im Widerspruchsverfahren/Schutzzulassungsverfahren

 

  • IR-Marke
Fristbeginn
kein Widerspruch / keine Schutzverweigerung

Nach Ablauf eines Jahres, berechnet ab dem Datum, an dem die Benennung Österreichs von der WIPO veröffentlicht wurde

Widerspruch / Schutzverweigerung Datum der Rechtskraft der Entscheidung im Widerspruchsverfahren/Schutzzulassungsverfahren

 

Die Frist endet jeweils fünf Jahre nach den festgelegten Beginnzeiten.

Um nicht den Verlust eines Markenrechtes durch eine Löschung wegen mangelnder Benutzung zu riskieren, sollte ein Markeninhaber diese Fristen stets überwachen, um gegebenenfalls frühzeitig vorbeugende Maßnahmen ergreifen zu können.

Erweiterte Abwehrmöglichkeiten im Verletzungsverfahren

Es war schon bisher gängige Praxis, aus dem Markenrecht begründete Unterlassungsansprüche mit dem Argument, die gegnerische (verletzte) Marke wurde nicht benutzt oder habe sich zum Freizeichen entwickelt und sei daher löschungsreif, abzuwehren. Ließ sich außergerichtlich keine gütliche Einigung herbeiführen, musste derjenige, der auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, selbstständig einen Löschungsantrag beim ÖPA einbringen und einen Antrag auf Unterbrechung des Unterlassungsverfahrens stellen.

Nunmehr stehen diese Abwehrmöglichkeiten direkt als Einrede im Unterlassungsverfahren zu. Diese Novellierung bringt den wesentlichen Vorteil, dass über sämtliche Ansprüche und Einreden in einem (und nicht in zwei) Verfahren entschieden wird.

Autoren: Elisabeth Forstner, Maximilian Gumpoldsberger