Markenrechte nach dem Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union wirft einige Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Markenschutzrechte auf.

Markenschutz konnte bislang für das Vereinigte Königreich (England, Schottland, Wales, Nordirland) erlangt  werden durch Anmeldung und Registrierung einer 

  • nationalen UK-Marke bei der UK-IPO (Intellectual Property Organization des Vereinigten Königreiches) 
  • internationalen Marke über die WIPO (World Intellectual Property Organization mit dem Sitz in Genf)
  • Unionsmarke über die EUIPO (European Intellectual Property Organization mit dem Sitz in Alicante). 

Für nationale Anmeldungen und Anmeldungen über die WIPO hat sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union nichts geändert. Solcherart bestehende Marken behalten weiterhin ihre  Wirkung, Anmeldungen können wie bisher entweder national oder international über die WIPO eingebracht werden. 

Für Unionsmarken wurden nachstehende Regelungen getroffen: 

Das von der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ratifizierte Austrittsabkommen (Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and  the European Atomic Energy Community)  sieht vor, dass bis zum 31.12.2020 ein wesentlicher Teil des EU-Rechts (darunter auch das Markenschutzrecht der Europäischen Union) im Vereinigten Königreich weiterhin gilt. Damit behalten auch bestehende Unionsmarken (vormals Europäische Gemeinschaftsmarken) bis zu diesem Datum ihre Gültigkeit im Vereinigten Königreich, danach verlieren sie dort jedoch ihre Schutzwirkung

Für bis zum 31.12.2020 registrierte und für bis zu diesem Datum erst im Anmeldestadium befindliche Unionsmarken wurden nachstehende Regelungen getroffen: 

Registrierte Unionsmarken

Für Unionsmarken, die bis zum 31.12.2020 registriert wurden wird eine vergleichbare britische Marke („comparable UK trademark“) geschaffen werden (im Folgenden cUKTM). Diese cUKTM wird im britischen Markenregister eingetragen und hat den gleichen Status wie eine britische nationale Marke. Sie wird das ursprüngliche Anmeldedatum sowie allfällige weitere Prioritäten der Unionsmarke und das Ablaufdatum beibehalten. Diese Marke wird jedoch wie eine nationale britische Marke behandelt, sie kann daher unabhängig von der  bestehenden Unionsmarke übertragen, lizenziert, verlängert oder angefochten werden. 

Die Übertragung der Unionsmarke in eine cUKTM wird kostenlos erfolgen, der Verwaltungsaufwand soll so  gering wie möglich gehalten werden. Eine Mitwirkung des Markeninhabers bei der Übertragung ist derzeit nicht vorgesehen. 

Die der cUTKM zugewiesene Registrierungsnummer wird aus den letzten 8 Ziffern der Unionsmarke mit der  vorangestellten Kennziffer UK009 bestehen.  

Beispiel: Die Unionsmarke mit der Registrierungsnummer 017867542 wird dann lauten UK00917867542 

Für den im Vereinigten Königreich geltenden fünfjährigen Gebrauchszwang wird sichergestellt, dass jede Benutzung der Marke in der Europäischen Union vor dem 01.01.2021, egal ob innerhalb oder außerhalb des  Vereinigten Königreichs, als Benutzung des vergleichbaren britischen Rechtes gilt.

Es besteht also nicht die Gefahr, dass eine in eine cUKTM umgewandelte Unionsmarke deswegen gelöscht  wird, weil diese Marke zuvor im Vereinigten Königreich nicht verwendet wurde. 

Sollte die Unionsmarke allerdings in keinem Land der Europäischen Union benutzt worden sein, ist nicht nur die Unionsmarke, sondern auch die cUTKM einem Löschungsantrag ausgesetzt. 

Sollte der Markeninhaber der Unionsmarke eine Umwandlung in eine cUKTM nicht wünschen, kann er ab dem  01.01.2021 ein Opt-out beantragen. Entsprechende Formulare werden ab dem 01.01.2021 vom britischen Markenamt zur Verfügung gestellt.

Anhängige Unionsmarkenanmeldungen 

Für Unionsmarkenanmeldungen, welche am 01.01.2021 noch anhängig sind, wird die Möglichkeit geschaffen,  innerhalb von 9 Monaten ab dem 01.01.2021 eine cUKTM mit der Priorität des Anmeldedatums der Unionsmarke oder mit einer allfälligen anderen für diese Anmeldung beanspruchten Priorität anzumelden. Diese Anmeldung muss mit der Unionsmarkenanmeldung vom Kennzeichen her ident sein. Die Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung können eingeschränkt, nicht aber erweitert werden.  

Sollte die Anmeldung nicht mit der Unionsmarkenanmeldung übereinstimmen bzw. ein erweitertes Waren- oder  Dienstleistungsverzeichnis enthalten, kann das Anmeldedatum der Unionsmarke oder eine andere beanspruchte Priorität nicht in Anspruch genommen werden.  

In diesem Fall sowie im Fall der Anmeldung einer britischen nationalen Marke (im Folgenden „eigene“ Marke)  innerhalb der der ab 01.01.2021 geltenden 9 Monatsfrist ist zu beachten, dass eine allenfalls von Dritten später angemeldete cUKTM, die das Anmeldedatum oder eine andere Priorität ihrer früher angemeldeten Unionsmarke in Anspruch nehmen kann, den Vorrang vor der eigenen Markenanmeldung hat. In diesen Fällen sollte daher  geprüft werden, ob es Unionsmarkenanmeldungen gibt, die am 01.01.2021 noch anhängig waren. Diese Marken hätten im Falle deren Registrierung eine bessere Priorität als die eigene Marke und könnten damit die eigene  Marke zu Fall bringen.  

Conclusio

  • Markeninhaber, die über eine registrierte Unionsmarke verfügen oder deren Unionsmarke bis 31.12.2020 bei der EUIPO registriert wurde, haben keinen Handlungsbedarf, die Übertragung der Unionsmarke in eine cUKTM erfolgt automatisch und kostenlos, die Unionsmarke erhält eine neue Registrierungsnummer, welche aus den letzten 8 Stellen der Unionsmarkenregisternummer und der vorangestellten Kennziffer UK009 bestehen.
     
  • Markenanmelder, deren Unionsmarke zum Zeitpunkt 01.01.2021 zwar angemeldet, aber noch nicht registriert ist, können innerhalb von 9 Monaten ab dem 01.01.2021 eine cUKTM um die für nationale Markenanmeldungen derzeit üblichen Gebühren der Höhe von £ 170 für eine Klasse und zusätzliche £ 50 für jede weitere Klasse beantragen. Diese Marke erhält dann die Priorität des Anmeldedatums der Unionsmarke oder eine andere für der Unionsmarke beanspruchte Priorität.
     
  • Markeninteressenten, die bis 31.12.2020 keine Unionsmarke angemeldet haben, müssen ab 01.01.2021 eine nationale Markenregistrierung beantragen oder über die WIPO eine Schutzausdehnung ihrer Basismarke auf das Vereinigte Königreich beantragen.


Autor: Reinhard Paulitsch