"Made in Austria" – Wie verlässlich sind Herkunftsangaben?

Die österreichische Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit sowohl aus wettbewerbsrechtlicher als auch aus straf- und markenrechtlicher Sicht mit „Herkunftsbezeichnungen“ zu beschäftigen. Im März diesen Jahres kam es beispielsweise bei einem österreichischen Unternehmen zu Hausdurchsuchungen weil der Verdacht nahe lag, dass in China hergestellte FFP2-Schutzmasken umetikettiert und als "Made in Austria" verkauft worden wären.

Die Angabe des Herstellungslandes bzw. des Herstellungsortes ist in Österreich rechtlich nicht zwingend erforderlich. Die österreichische Rechtsordnung enthält für die Verwendung von Herkunftsbezeichnungen wie "Made in Austria" keine konkreten Regeln. Denkbar ist allerdings ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), was u. a. zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen kann. Handelt der Irreführende mit Vorsatz, kann das auch strafrechtlich relevant sein.

Aus den vorliegenden Judikaten lässt sich ableiten, dass nicht nur bei der Verwendung von ausdrücklichen Herkunftsangaben (wie bspw „Made in …..“) besondere Vorsicht geboten ist. Eine unrichtige Vorstellung kann auch durch die Verwendung von fremden Sprachen, Landesfarben oder -flaggen hervorgerufen werden.

Für die Zulässigkeit der Kennzeichnung von Produkten als "Made in Austria" ist der Grad der Verarbeitungstiefe in Österreich entscheidend. Demnach sind einfache Verpackungsvorgänge oder das Anbringen von Etiketten allein nicht geeignet, ein Produkt als "Made in Austria" zu bezeichnen. Enthält ein Erzeugnis die Angabe „Made in Austria“, können Marktteilnehmer daher davon ausgehen, dass dieses tatsächlich in Österreich hergestellt wurde.

Bei den markenrechtlichen Sachverhalten haben die Gerichte zumeist zu beurteilen, ob ein Zeichen als geographische Angabe verstanden werden kann und daher von der Registrierung als Marke ausgeschlossen ist. Dies wird vom Höchstgericht dann bejaht, wenn die geographische Angabe den beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist und im Geschäftsverkehr als Herkunftsangabe aufgefasst werden kann, weil die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Ort bzw. dem Gebiet und dem bezeichneten Produkt herstellen und naheliegend annehmen, dass das Produkt in enger Verbindung dazu steht. Folglich ist eine Orts- bzw. Gebietsbezeichnung vom Markenschutz dann ausgeschlossen, wenn die beteiligten Verkehrskreise darin etwa einen Hinweis auf einen möglichen Herstellungsort der Waren oder auf den Herkunftsort der Rohstoffe der Waren erblicken können.

Mit der Begründung, der Wortbestandteil „KITZ“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Tourismusbranche, Fachhandel) die Vorstellung, dass die Waren (insbes. Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, etc.) mit der Region/Stadt Kitzbühel in Zusammenhang zu bringen seien, wurde bspw. auch die Eintragung der Wortmarken „kitzCappis“ und „kitzBeanies“ sowie „KITZ“ abgelehnt (OLG Wien, 33R73/20b).



Autor: Elisabeth Bühler
Autor: Rupert Kreuml