Italien: Insolvenzrecht – die permanente Revolution des Insolvenzvergleichs („concordato preventivo“) in den Mühlen der ständigen Reformbemühungen

1. Einleitung

Seit im Jahre 2005 das Institut des Concordato preventivo (vereinfacht gesagt, eine durch das Konkursgericht genehmigte und unter dessen Aufsicht vollzogene vertragliche Vereinbarung zwischen Gemeinschuldner und dessen Gläubigern zur Lösung einer Unternehmensinsolvenz – im Folgenden wird jedoch im Interesse einer präziseren Terminologie der italienische Ausdruck verwendet) einer grundlegenden Neuordnung unterzogen wurde, folgt praktisch im Jahresrhythmus eine Insolvenzrechtsreform auf die andere. Diese zielen häufig, wenngleich selbstverständlich nicht ausschließlich, darauf ab, die ursprüngliche „klassische“ Zielsetzung des italienischen Insolvenzrechtes in der Form der Insolvenzordnung aus dem Jahre 1942, d.h. die Verwertung der Vermögenswerte im Interesse der Gläubigerbefriedigung, wie sie insbesondere in der Form des klassischen Konkurses ihren Niederschlag gefunden hat, zu überwinden und das Insolvenzrecht mehr und mehr zu einem Instrument zur Überwindung der Unternehmenskrise auszubauen. In dieser Hinsicht wurde u.a. im Zuge der letzten Reformen im Jahre 2012 und 2015 das Institut des „Concordato Preventivo zur betrieblichen Fortführung“ eingeführt und weiter ausgebaut.

2. Der Concordato Preventivo mit betrieblicher Fortführung

Das Institut des „Concordato Preventivo mit betrieblicher Fortführung“ wurde durch das Reformgesetz Nr. 134 v. 07. August 2012 mittels des neuen Art. 186-bis in das italienische Konkursgesetzes eingefügt und zuletzt durch das D.L. Nr. 83 vom 27. Juni 2015 überarbeitet. Danach kann der Gemeinschuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (s.u. unter a) gewisse gesetzliche Vergünstigungen (s.u. b) in Anspruch nehmen.

a) Voraussetzungen

Der durch den Gemeinschuldner vorgelegte und durch das Gericht zu genehmigende Plan hat zunächst die betriebliche Kontinuität vorzusehen. Darunter sind nach dem Gesetzeswortlaut sämtliche Situationen zu verstehen, in denen die unternehmerische Tätigkeit durch den Gemeinschuldner selbst, oder mittels Veräußerung des laufenden Betriebes an einen Dritten fortgeführt wird. Die Veräußerung kann dabei ausdrücklich auch in der Einbringung des Betriebes in eine neu zu gründende Gesellschaft bestehen. Die Übertragung auf eine mit dem Gemeinschuldner verbundene Gesellschaft ist dabei ebenfalls erlaubt. Umstritten ist in diesem Zusammenhang v.a., ob auch die Verpachtung des Betriebes als Fortführung anzusehen ist. Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass eine lediglich im Vorfeld des endgültigen Verkaufes vereinbarte Verpachtung im Rahmen des Planes (bspw. unter Vereinbarung eines unwiderruflichen Kaufangebotes) dem Erfordernis der Fortführung genügen soll; soweit hingegen die Betriebspacht bereits bei Vorlage des Planes durch den Gemeinschuldner besteht, soll hingegen die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Plan selbst eine analytische Auflistung der durch die Fortführung zu erwartenden Kosten und Erlöse sowie der hierzu erforderlichen finanziellen Mittel einschließlich deren Abdeckung nennt.

Dem Plan beizufügen ist überdies das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, mittels dessen bestätigt wird, dass die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit dazu dient die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Dabei kann der Plan durchaus auch eine anfängliche Fase der Unternehmenssanierung vorsehen, an deren Ende das Unternehmen dann (wie gesagt: im Interesse der Gläubigerbefriedigung) zu einem besseren Preis veräußert werden kann. Um zu vermeiden, dass der Plan so der Sache nach jedweder vernünftiger Kontrolle entzogen wird, sollte der Planhorizont nicht mehr als drei bis höchstens 5 Jahre betragen.

Die bloße faktische Fortführung des Betriebes ohne Beachtung der gesetzlichen Anforderungen ist hingegen nicht ausreichend, um sich der nachfolgend beschriebenen Vergünstigungen bedienen zu können.

b) Rechtliche Vergünstigungen

Soweit der vorgelegte Plan mithin nach Maßgabe des Vorstehenden als Plan mit Fortführung der betrieblichen Tätigkeiten einzustufen ist, kann der Gemeinschuldner folgende Vergünstigungen bzw. Erleichterungen gegenüber sonstigen Formen des Concordato Preventivo in Anspruch nehmen.

Zum einen gilt ausweislich Art. 160 Abs. 4 S. 2 des italienischen Konkursgesetzes nicht das (ansonsten anwendbare) Erfordernis, dass der Plan zwingend eine Befriedigungsquote von mindestens 20% zugunsten der ungesicherten Gläubiger vorzusehen hat.

Weiterhin kann der Plan für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ein Moratorium zur Bezahlung der Forderungen der sog. privilegierten Gläubiger (d.h. solche Gläubiger, deren Forderungen pfandrechtlich gesichert sind) vorsehen, es sei denn der Sicherungsgegenstand soll veräußert werden.

Insbesondere für die Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeiten interessant ist zudem die in Art. 182-quinquies Abs. 5 vorgesehene Möglichkeit sich durch das Konkursgericht die vorzeitige (und vollständige) Bezahlung von Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Antragstellung für Lieferungen von Waren und Dienstleistungen genehmigen zu lassen, wenn diese als „essenziell“ für die Weiterführung des Betriebes anzusehen sind. Dies dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn dieselben Waren/Dienstleistungen nicht oder nicht zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt beschafft werden können.

Weiterhin eröffnet Art. 182-quinquies Abs. 3, 4 die Möglichkeit erleichterten Zugang zu Finanzmitteln zu erlangen, wobei deren Rückzahlung als vorab zu befriedigende Forderung abgesichert ist; Abs. 5 hat zudem die Möglichkeit eingeführt, dass der Gemeinschuldner mit Genehmigung des Gerichtes auch neue Sicherheiten zur Absicherung der Rückzahlung bestellen kann.

Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch erwähnt, dass sich Unternehmen, die dem Verfahren des Concordato Preventivo zur betrieblichen Fortführung unterliegen, im Gegensatz zu sämtlichen anderen Spielarten des Insolvenzverfahrens auch an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können

3. Fazit

Die eingeleitete und allem Anschein nach noch andauernde Reformwelle zur grundlegenden Überarbeitung des italienischen Insolvenzrechtes geht sicherlich in die richtige Richtung eines modernen Insolvenzrechtes, welches neben den (selbstverständlich berechtigten) Gläubigerinteressen zunehmend auch die Interessen der Allgemeinheit am Erhalt industrieller Realitäten und mithin von Arbeitsplätzen und technologischem Know-how in den Vordergrund stellt. Zu beachten ist jedoch, dass die Unternehmenssanierung nach wie vor kein gesetzgeberischer Selbstzweck ist, sondern dass dies zumindest nach derzeitigem Stand der Reformbemühungen dem Zweck der besseren Gläubigerbefriedigung dient.

Florian Bünger

(florian.buenger@schindhelm.com)