Ist Ihr Unternehmen ein "Gatekeeper"? Neues zum Digital Markets Act

Inhalt


I. Was bisher geschah

Die geltende E-Commerce-Richtlinie ist bereits über 20 Jahre alt. Daher brachte die Europäische Union bereits vor einigen Jahren ein Regulierungspaket für Online-Plattformen auf den Weg. Dieses Paket umfasst zwei Verordnungen:

  • Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) zielt auf einen besseren Schutz der Verbraucherrechte und Beseitigung von „illegalen Inhalten“ im digitalen Umfeld ab. Besonderes Augenmerk wird daher in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den Nutzern bei Online-Werbung gelegt. Der DSA wurde mittlerweile angenommen und am 27. Oktober 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union (OJ L 2022_277) veröffentlicht. Zum Inhalt des DSA haben wir bereits in unserem Newsletter „Der Digital Service Act und die anstehende Reform der digitalen Dienste >>“ berichtet.
  • Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) ist schon weiter fortgeschritten und gilt seit 1. November 2022. In Kraft tritt der DMA ab dem 2. Mai 2023. Im Folgenden sollen die wesentlichen Regelungen dargestellt werden.

II. Wer ist ein „Gatekeeper“ nach den Regeln des DMA?

Als Gatekeeper („Torwächter“) werden Unternehmen bezeichnet, die

  • einen zentralen Plattformdienst bereitstellen,
  • den gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen und
  • erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt haben.

Der DMA bezeichnet als „zentralen Plattformdienst“ ausdrücklich die folgenden Dienste:

  • Online-Vermittlungsdienste
  • Online-Suchmaschinen
  • Online-Dienste sozialer Netzwerke
  • Video-Sharing-Plattform-Dienste
  • nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste
  • Betriebssysteme
  • Webbrowser
  • virtuelle Assistenten
  • Cloud-Computing-Dienste
  • Online-Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste

Weitere Voraussetzungen sind

  • bestimmte Umsatzschwellen in den letzten drei Geschäftsjahren und
  • eine bestimmte Anzahl jährlich aktiver gewerblicher Nutzer, wobei die Ermittlung und Berechnung gemäß den vom DMA bestimmten Indikatoren jeweils individuell erfolgt

III. Welche Pflichten hat ein „Gatekeeper“?

Der DMA zielt darauf ab, unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Gatekeepern zu verhindern.

So werden in den Art 5ff insbesondere folgendes Pflichten für Torwächter vorgesehen:

  • Vorschriften über die werbemäßige Nutzung, Zusammenführung und Weiterverwendung von personenbezogenen Daten
  • Beachtung der Regelungen für die Einwilligung der Endnutzer im Hinblick auf Art 7 DSGVO
  • Regelungen zu Angebotsbedingungen von Online-Vermittlungsdiensten und Kommunikation sowie Bewerbung
  • Nutzungs- und Zugriffsmöglichkeiten auf Inhalte, Abonnements, Funktionen etc.

In Art 6 werden ferner Verpflichtungen aufgelistet, die möglicherweise noch durch die Kommission näher ausgeführt werden:

  • Keine Verwendung nicht öffentlich zugänglicher Daten
  • Ermöglichung der De-Installierung von Software-Anwendungen
  • Änderungsmöglichkeiten von Standardeinstellungen des Betriebssystems
  • Nutzungsmöglichkeiten von Software-Anwendungen Dritter
  • Wechsel zwischen verschiedenen Software-Anwendungen

In Art 7 werden Verpflichtung zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste angeführt:

  • Bereitstellung erforderlicher Schnittstellen
  • Interoperabilität, wie zB Ende-zu-Ende Textnachrichten, Ende-zu-Ende-Sprach-/Videoanrufe

Durch Überwachung dieser Verhaltenspflichten gibt es bei bestimmten Fusionen erweiterte Anzeigepflichten, die strenger sind als das Fusionskontrollregime. Gatekeepern drohen bei Verstößen unter anderem Bußgelder von bis zu 20 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

IV. Wer ist sonst noch vom DMA betroffen?

Digitale Dienste im Allgemeinen und Online-Plattformen im Besonderen spielen eine immer wichtigere Rolle in der Wirtschaft, vor allem im Binnenmarkt, da diese es Unternehmen ermöglichen, Nutzer in der gesamten Union zu erreichen, den grenzüberschreitenden Handel erleichtern und einer großen Zahl von Unternehmen in der Union völlig neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, was Verbrauchern in der Union zugutekommt.

Torwächter haben erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, da sie vielen gewerblichen Nutzern als Zugangstor zu Endnutzern in der ganzen Union und auf verschiedenen Märkten dienen. Die nachteiligen Auswirkungen unfairer Praktiken auf den Binnenmarkt und die besonders geringe Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste, einschließlich der negativen Auswirkungen solch unfairer Praktiken auf Wirtschaft und Gesellschaft sollen verhindert werden. Da geltende Regelungen diese Auswirkungen nicht verhindern können, sieht der DMA entsprechende Regelungen vor, die ermöglichen, dass gewerbliche Nutzer der Plattformen einen fairen Zugang erhalten und sich besser und schneller auf den Plattformen entwickeln können.

Gewerbliche Nutzer können sich im Fall von Benachteiligungen durch Gatekeeper bei der Europäischen Kommission beschweren oder auch mittels Verbandsklagen gegen Gatekeeper vorgehen.

V. Fazit

Bis 23.05.2023 haben Unternehmen zu erheben, inwieweit sie vom DMA betroffen sind und ggf dessen Einhaltung sicherzustellen. Insbesondere sind die Pflichten des DMA für „Gatekeeper“ einzuhalten.

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Autor: Michael M. Pachinger