Installation einer Videokamera – Eingriff in die Privatsphäre der Nachbarn?

Gemäß § 16 ABGB, § 1328a ABGB, Artikel 8 MRK und § 1 DSG hat jeder Mensch das angeborene Recht auf Achtung des Privatbereiches und der Geheimsphäre. Durch das Vermitteln eines Gefühls des potenziell möglichen, ständigen Überwachtseins wird grundsätzlich in die Privatsphäre eingegriffen und zwar auch dann, wenn „nur“ Alltägliches, aber eben nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes Privatleben, beobachtet wird (MR 2001, 191). Muss sich ein Hausbewohner immer kontrolliert fühlen, wenn er das Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirken Überwachungsmaßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte oder die Kamera deaktiviert ist, eine Beeinträchtigung der Privatsphäre (OGH 8 Ob 47/14s; 7 Ob 89/97g; 6 Ob 6/09k; 8 Ob 125/11g; 6 Ob 38/13a).

Ob ein Eingriff in die Privatsphäre durch Videoüberwachung im Einzelfall zulässig ist, muss anhand einer Interessensabwägung beurteilt werden (RIS-Justiz RS0120423). Bei außenseitiger Anbringung einer Videoanlage bedarf es des Nachweises eines „wichtigen Interesses“ oder der „Verkehrsüblichkeit“. Ein solches wichtiges Interesse ist gegeben, wenn beispielsweise bereits mehrfach in den Keller bzw. in die Garage des Haus-, Wohnungseigentümers oder Mieters eingebrochen wurde oder konkrete Gefährdungen in diese Richtung bestehen. Die bloß subjektive Besorgnis eines Eigentümers/Mieters vor Einbrüchen oder Vandalenakten ohne konkrete Hintergründe reicht nicht aus (Prader/Kuprian, immolex 2005, 203). Der OGH ist in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2014 der Auffassung, dass die Anbringung einer Videokameraattrappe an der Hauswand eines Bestandsobjekts im Allgemeinen zulässig ist, wenn für einen unbefangenen, objektiven Betrachter nicht der Eindruck entsteht, sich im (vermeintlichen) Überwachungsbereich der Kamera zu befinden. Ob also eine derartige, begründete Befürchtung des Überwachtwerdens besteht, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der Situierung und Ausrichtung der (vermeintlichen) Überwachungsanlage. Bezieht sich die Überwachung ausschließlich auf den eigenen Wohn- und/oder Garagenbereich ist die Anbringung einer Kamaraattrappe auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft zulässig (OGH 8 Ob 47/14s).

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Installation von Videoanlagen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (bspw. Außenmauer des Hauses, Stütze einer Balkonüberdachung; Rollladengehäuse eines Fensters) eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 29 Abs 1 WEG darstellt und deshalb vorab ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft einzuholen ist (MietSlg LVIII/27, LGZ Graz, 3 R 139/06t; Prader, WEG3.14 § 16 E 452 und 452/1). Mietern wird im Rahmen des Bestandzwecks ein Mitbenützungsrecht der Außenflächen des Bestandsobjektes und an allgemeinen Flächen des Haues zugestanden (OGH 8 Ob 47/14s); wobei vorab die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden sollte.

Wenn eine Überwachungsanlage Bilddaten aufzeichnet, hat vor der Installation der Kamera eine Meldung an die Datenschutzbehörde zu erfolgen (§§ 17, 18, 50 c DSG 2000). Die Durchführung einer Datenanwendung, ohne die Meldepflicht zu erfüllen, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 10.000,00 geahndet werden (§ 52 Abs 2 Z 1 DSG 2000).

Fazit:
Die Installation einer Videokamera stellt immer einen Eingriff in die Achtung des Privatbereiches und der Geheimsphäre dar; ist jedoch zulässig, wenn ein wichtiges Interesse besteht. Um Streit zu vermeiden, ist es ratsam die Nachbarn vorweg über die Anbringung zu informieren und den Erfassungsbereich der Kamera so auszurichten, dass sich die Überwachung ausschließlich auf den eigenen Wohn-, Garten und/oder Garagenbereich bezieht.

Autorin: Stefanie Thuiner (Linz)