Homeoffice - Ausblick

Kaum ein Arbeitgeber muss sich dieser Tage nicht mit dem Thema Homeoffice in seinem Betrieb beschäftigen. Die Heimarbeit ist aber bekanntlich keine neue Erfindung. Die Trennung von Familie und Arbeitsplatz wurde erst mit dem Beginn der Industrialisierung allgemein gebräuchlich. Ein tatsächliches Novum in diesem Zusammenhang ist jedoch die Schaffung eines konkreten gesetzlichen Rahmens in der österreichischen Gesetzgebung. Auch wenn der konkrete Gesetzeswortlaut zur neuen Home-Office Regelung noch nicht bekannt ist, so dürften einige wesentliche Eckpunkte bereits fixiert worden sein.


Inhaltsverzeichnis


Homeoffice ist Vereinbarungssache

Klargestellt wurde, dass auf Home-Office Arbeit kein einseitiger Rechtsanspruch besteht. Somit ist nach dem Wunsch des Gesetzgebers eine beidseitige (schriftliche) Vereinbarung das Mittel der Wahl für die Regelung von Home-Office Arbeit. Die Regelung soll mit Frist von 1 Monat beidseitig beendet werden können. Ein Recht auf Mitbestimmung des Betriebsrates oder der Arbeitnehmer, dürfte in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ermöglicht werden.

Unfallversicherung und Pendlerpauschale

Der Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer wurde nunmehr auch für die Homeoffice Tätigkeit dauerhaft geregelt. So würde nach der beabsichtigen Regelung ein Unfall zu Hause – bspw wenn jemand am Weg ins Arbeitszimmer stürzt – jedenfalls als Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Pendlerpauschale solle für den Fall, dass die Wegstrecke aufgrund von Homeoffice seltener oder gar nicht zurückgelegt wird, ebenfalls weiterhin gewährt werden.

Kostenersatz

Konkrete Regelungen dürften nun hinsichtlich des Kostenersatzes gefunden worden sein. Die Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln durch den Dienstgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar und (pauschale) Zahlungen der Arbeitgeber zur Deckung der Mehrkosten im Home-Office (zB für Laptop etc) sollen bis zu EUR 300 pro Jahr steuerfrei sein. Darüber hinaus sollen die Dienstnehmer Aufwendungen bis zu EUR 300,00 pro Jahr als Werbungskosten absetzen können. Die Regelungen können bereits für 2020 geltend gemacht werden.

Arbeitszeit

Regelungen zur Arbeitszeit im Home-Office sind auch mit der geplanten gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen. Es gilt daher weiterhin grundsätzlich das, was auch im Büro gilt, etwa hinsichtlich der Pausen oder der Arbeitszeitaufzeichnung. Die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung trifft grundsätzlich den Dienstgeber: Im Homeoffice muss dieser seinen Mitarbeitern die Online-Aufzeichnung ermöglichen, oder die Arbeitszeit muss dem Arbeitgeber auf anderem Weg mitgeteilt werden. Bei überwiegender Tätigkeit im Homeoffice genügt jedoch grundsätzlich auch eine Saldenaufzeichnung der Arbeitszeit. Ein besonderer Diskussionspunkt liegt aber in den täglichen Ruhezeiten zwischen 2 Arbeitstagen, die derzeit mit 11 Stunden geregelt ist. Arbeitgeber wünschen sich hier eine Flexibilisierung und Legalisierung der teilweise schon gelebten Praxis, dass Dienstnehmer auf eigenen Wunsch gewisse Arbeiten erst spät am Abend verrichten und diese am nächsten Morgen fortsetzen. Dazu ist jedoch weiterhin keine neue Regelung in Sicht.

Datenschutz und Datensicherheit

Der Dienstgeber muss entsprechende Anweisungen treffen, wie etwa, wie Dokumente gespeichert werden, oder welche Art von Unterlagen mit nach Hause genommen werden dürfen und wie diese aufbewahrt werden müssen. Wird ein privates Gerät verwendet, muss die IT-Abteilung sicherstellen, dass sicher gearbeitet werden kann, etwa mittels eines VPN-Zugangs. Kommt es trotzdem zu einem Problem, etwa zu Datendiebstahl, haftet der Dienstnehmer zB, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat, etwa weil er gegen die Anweisung gehandelt und seinen privaten Laptop verwendet hat.

Privatsphäre

Es besteht für den Dienstgeber keine Möglichkeit, zu Kontrollzwecken in die Wohnung des Dienstnehmers zu kommen. Elektronische Kontrolle ist möglich, etwa in der Form, dass die gearbeitete Zeit aufgezeichnet wird, sobald der Dienstnehmer sich im System anmeldet. Für diese Art der Kontrolle ist jedoch eine Betriebsvereinbarung oder zumindest die Zustimmung des Dienstnehmers nötig, wenn dadurch die Menschenwürde berührt wird. Eine solche Zustimmungspflicht besteht natürlich nicht, wenn mit dem System lediglich die Arbeitszeit aufgezeichnet wird.

Autor: Dr. Roland Heinrich