Hilfe, wir haben eine negative Bewertung bekommen – Was können wir tun?

Bewertungsplattformen sind für Unternehmen oftmals ein Segen und ein Fluch zugleich. Einerseits lässt sich ein Produkt oder eine Dienstleistung besser verkaufen, wenn die Gesamtbewertung hoch ist und viele gute Fünf-Stern-Bewertungen abgegeben werden. Andererseits schwirren im Netz auch viele Fake-Bewertungen, negative Ein-Stern-Bewertungen von Mitbewerbern, aggressive Bewertungen, Beschimpfungen und Beleidigungen und Bewertungen mit unwahren Angaben herum, die so manchen Unternehmern und Geschäftsführern schlaflose Nächte bereiten und den Absatz und die Konkurrenzfähigkeit negativ beeinflussen.


Häufige Fragen


Was kann ein Unternehmen tun, wenn es betroffen ist?

Je nachdem, welchen Inhalt die Bewertung aufweist, gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Insbesondere das Zivilrecht, das Wettbewerbsrecht, das Strafrecht, das Datenschutzrecht und das Medienrecht enthalten Rechtsgrundlagen, die ein erfolgreiches Vorgehen gegen diverse negative Bewertungen ermöglichen. Die Vergangenheit hat uns auch bereits gezeigt, dass im Falle einer negativen Bewertung Ansprüche bei Gericht durch Klagen oder Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgreich durchgesetzt werden können.

Im Strafrecht können Bewertungen unter die Straftatbestände der üblen Nachrede oder der Beleidigung fallen.

Eine wichtige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage im Zusammenhang mit Bewertungen ist § 1330 ABGB. Diese Bestimmung stützt die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf von Personen und Unternehmen. Demnach hat ein Unternehmen einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung bzw Löschung, Schadenersatz und Widerruf, wenn in einer Bewertung falsche (rufschädigende) Tatsachen behauptet werden oder diese ein ehrenverletzendes Werturteil enthalten.

Beispiele für Äußerungen auf Bewertungsplattformen oder in Foren, die von Gerichten als Ehrenbeleidigung oder Rufschädigung gewertet wurden: „korrupter Trampel“, Der schlechteste Wirt von Österreich – Unfreundlich, Teuer, Null Service, Null Bock“ oder „Abhäusler“.

Liegt der Verdacht nahe, dass die Bewertung von einem Mitbewerber veröffentlicht wurde, ist auch das Wettbewerbsrecht einschlägig. Voraussetzung ist hier unter anderem, dass die Bewertung zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt und geeignet ist die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens zu schädigen.

Weiters können Bewertungen gegen datenschutzrechtliche und medienrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Gegen wen kann vorgegangen werden?

Wenn ein Kunde des Unternehmens eine Bewertung unter seinem Namen verfasst und diese Bewertung einen gesetzeswidrigen Inhalt aufweist, ist primär der Kunde Anspruchsgegner. In einem ersten Schritt ist es oftmals ratsam diesen Kunden schriftlich aufzufordern die Bewertung sofort zu löschen und es künftig zu unterlassen, rechtswidrige Bewertungen zu veröffentlichen. Reagiert der Kunde nicht, können gerichtliche Schritte gegen diesen Kunden eingeleitet werden.

Oftmals werden allerdings negative Bewertungen von einem Fake-Account bzw unter einem anderen Namen oder einem Pseudonym verfasst.

Ist der Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung nicht bekannt, bietet das E-Commerce-Gesetz grundsätzlich eine entsprechende Rechtsgrundlage, um entweder vom Betreiber der Bewertungsplattform die Identität des Verfassers zu erfragen oder diesen aufzufordern, die Bewertung sofort zu löschen.

Erfahrungen haben gezeigt, dass zum Beispiel Google als Betreiber von Bewertungsplattformen oftmals auf Anfragen und Aufforderungen, Verfasser von rechtswidrigen Bewertungen bekannt zu geben bzw derartige Bewertungen bzw Fake-Accounts zu löschen, nicht oder nicht zufriedenstellend reagiert. Ist das der Fall, kann der Betreiber der Plattform gerichtlich in Anspruch genommen werden. Unter anderem in Deutschland sind betroffene Unternehmen bereits erfolgreich gegen Bewertungsplattformen von Google und Jameda gerichtlich vorgegangen und konnten erreichen, dass rechtswidrige Bewertungen bzw Fake-Accounts gelöscht bzw gesperrt wurden.

Gesetzespaket gegen „Hass im Netz“

Das Gesetzespaket gegen „Hass im Netz“, welches am 01. Jänner 2021 in Kraft getreten ist, sieht diverse Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz vor. Unter anderem wurde ein Sonderverfahren in der Zivilprozessordnung („Mandatsverfahren“) eingerichtet, das als Eilverfahren für sehr massive Fälle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz zur Verfügung steht. Zudem sieht das Paket effiziente Beschwerdemechanismen gegen rechtswidrige Inhalte auf Kommunikationsplattformen vor.

Da auch Bewertungen in Bewertungsplattformen teilweise Persönlichkeitsrechte verletzen, kommen auch diese Mechanismen beim Kampf gegen so manche Bewertungen zur Anwendung und sollten von Betroffenen genützt werden.

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Welche konkreten rechtlichen Schritte sinnvoll und möglich sind, um sich als betroffenes Unternehmen gegen eine negative Bewertung zur Wehr zu setzen, hängt vom jeweiligen Inhalt der Bewertung ab.

Ob der Inhalt der einzelnen Bewertung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gedeckt ist und somit veröffentlicht werden darf oder ob der Inhalt rechtswidrig ist, ist oft ein sehr schmaler Grat.

Autorin: Dr. Julia Spitzbart