Grundbuchsgebührennovelle vom Ministerrat beschlossen

Aufgrund der Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof, wonach bisher die Anknüpfung der Grundbucheintragungsgebühr an die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbersteuer erfolgte, ist eine gesetzliche Neuregelung beabsichtigt.

Der Erstentwurf des Justizministerin wurde infolge heftiger Kritik – unter anderem auch deswegen weil gerade bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften oder Unternehmen mit Liegenschaftsvermögen im Familienkreis die Grundbucheintragungsgebühr (1,1%) vom Verkehrswert der Liegenschaft bemessen werden hätte sollen. Am 30.11.2012 hat die Bundesregierung den von dem Justizministerium überarbeiteten Entwurf zur Grundbuchsgebührennovelle nunmehr beschlossen.

Die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts soll künftig auf Grundlage des Verkehrswertes des Grundstücks erfolgen. Der Wert soll durch den Preis bestimmt werden, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Die ab 1. 1. 2013 geltende Neuregelung knüpft daher grundsätzlich an den Verkehrswert der Immobilie an, sieht aber abweichend davon folgende begünstigte Erwerbsvorgänge (auch für die Übertragung ideeller Miteigentumsanteile) vor:

  • nahe Angehörige: Die Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, oder an einen Verwandten oder verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl-oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner, oder Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers;
  • Unternehmen: Die Übertragung einer Liegenschaft im Wege der Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder bei Zusammenschluss von Gesellschaften, aufgrund eines Vorgangs zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

In diesen Fällen bleibt weiterhin der 3-fache Einheitswert, max. jedoch 30% des Verkehrswertes, Bemessungsgrundlage zur Grundbucheintragungsgebühr. Die Ermäßigung ist bereits bei der Eingabe an das zuständige Bezirksgericht unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen.

Autor: Christoph Luegmair (Linz)