GmbH light - Auswirkung des Abgabenänderungsgesetz 2014

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 soll das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den ursprünglichen Betrag von EUR 35.000,00 erhöht werden, obwohl die „GmbH light“ gerade erst mit dem GesRÄG 2013 eingeführt wurde. Auch der auf die Bareinlagen mindestens einzuzahlende Betrag soll wieder 17.500 Euro betragen. Im Vorjahr wurde das Mindestkapital für eine GmbH von 35.000 auf 10.000 Euro reduziert, wovon die Hälfte (also 5.000 Euro) bar eingezahlt werden muss.

Die Regierungsvorlage sieht nun vor, dass durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Einzahlung weiterer Stammeinlagen in Anspruch genommen werden können. Damit die Rechtsform der GmbH Gründer attraktiv bleibt, soll es weiterhin möglich sein, eine GmbH mit einem tatsächlichen Kapitaleinsatz von nur 5.000 Euro zu gründen und die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen auf die Stammeinlagen zu erbringen, für 10 Jahre auf weitere 5.000 Euro zu beschränken. Diese Beschränkung wirkt auch gegenüber Gläubigern der Gesellschaft sowie gegenüber dem Insolvenzverwalter. Die Festlegung dieses Gründungsprivilegs hat bereits im Gesellschaftsvertrag zu erfolgen. In der Firma ist das Gründungsprivileg nun nicht aufzunehmen.

Beabsichtig war auch, dass in den Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Websiten auf die Gründungsprivilegierung hinzuweisen ist damit im geschäftlichen Verkehr erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft nur über einen geringeren Haftungsfonds verfügt als eine reguläre GmbH. Diese Absicht wurde schließlich aber wieder fallen gelassen.

Eintragungen neuer Gesellschaften und Kapitalherabsetzungen sind nach der Rechtslage des GesRÄG 2013 zu beurteilen, wenn die Anmeldung der Gesellschaft bzw der beabsichtigten Kapitalherabsetzung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (mit 01.03.2014) erfolgt. GmbHs, die nach dem GesRÄG 2013 mit einem Stammkapital von weniger als 35.000 Euro gegründet wurden, sowie Gesellschaften, die ihr Kapital auf einen solchen Betrag herabgesetzt haben, dürfen ihr geringeres Stammkapital bis längstens 01.03.2024 beibehalten und müssen dann eine Kapitalerhöhung durchführen. Die Anmeldung dieser Kapitalerhöhung soll dann von der Eintragungsgebühr befreit sein.


Autor: Christoph Luegmair (Linz)