Rumänien: Gesetzliche Änderungen der Vorschriften für die Abführung von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen bei Arbeitnehmern

Hintergrund
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung war der Arbeitgeber verpflichtet, monatlich 22,87 % vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers für Sozialabgaben abzuführen, der vom Arbeitnehmer abzuführende Anteil betrug ca 16,50 % des Bruttogehalts.

Neue Verteilung
Die rumänische Regierung hat durch eine Eilverordnung die Kostentragungspflicht für abzuführende Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge wesentlich geändert. Nach der Regierungseilverordnung 79/2017 wurden die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge betreffend die Sozial- und Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Versicherung für Berufskrankheiten und Unfallversicherung von insgesamt ca 22,87 % des Bruttolohnes des Arbeitnehmers mit Wirkung ab 01.01.2018 erheblich gekürzt. Der Arbeitgeber hat künftig lediglich einen Beitrag in Höhe von 2,25 % für die Arbeitsversicherung (nicht zu verwechseln mit Arbeitslosenversicherung) zu tragen. Dafür wurden die auf der Arbeitnehmerseite abzuführenden Beiträge für Sozial- und Krankenversicherung von 16,50 % auf 35 % erhöht. Auch die Abführung dieser Beiträge muss nach wie vor von dem Arbeitgeber vorgenommen werden. Die abzuführende Einkommensteuer beträgt ab 01.01.2018, 10 % anstatt wie bisher 16 %.

Als Ergebnis dieser Maßnahmen hat ein Arbeitnehmer daher bei der Beibehaltung seines Bruttogehalts Einbußen bei seinem Nettogehalt hinzunehmen. Eine Anhebung des Bruttogehaltes mit der Folge, dass der Arbeitnehmer das gleiche Nettogehalt beibehält, würde hingegen keine oder nur geringe Nachteile für den betreffenden Arbeitnehmer haben.

  • Infolge der oben genannten Änderungen sind in der Praxis daher drei von den Arbeitgebern praktizierte Varianten als Reaktion auf die Eilvorordnung vorzufinden: Das Bruttogehalt wird nicht erhöht und das Nettogehalt des Arbeitnehmers fällt somit erheblich geringer aus (diese Variante stellt in der Praxis eher einen Ausnahmefall dar);
  • Das Bruttogehalt wird erhöht, sodass der Arbeitnehmer das gleiche Nettogehalt erhält;
  • Der Arbeitnehmer erhält monatliche Ausgleichszahlungen in Form von Boni, die ohne besondere Gegenleistung vom Arbeitgeber gewährt werden.

Nachdem zahlreiche Arbeitgeber ursprünglich die letzte der oben erwähnten Varianten praktiziert haben, ist zwischenzeitlich überwiegend die Anpassung bzw die Erhöhung des Bruttogehalts (zweite Variante) in der Praxis vorzufinden.

Autoren: Helge Schirkonyer & Mihai Turcu