Gesamtreform der Exekutionsordnung – EO-Novelle 2021

In den letzten dreißig Jahren wurde die aus dem Jahr 1896 stammende Exekutionsordnung (EO) einer ganzen Reihe von Novellen unterzogen. Mit der am 01.07.2021 in Kraft getretenen und als „Gesamtreform“ der EO betitelten Novelle soll der letzte und abschließende Schritt erfolgen. Sinn und Zweck der EO-Novelle 2021 ist es, die Effizienz des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Forderungen nachhaltig zu steigern. Vor allem soll die Exekution auf Forderungen und Vermögensrechte wesentlich erleichtert werden.

Kurz zu den wesentlichsten Änderungen:

„Exekutionspaket“

Bisher war der Umfang des Exekutionsverfahrens vom Exekutionsantrag des betreibenden Gläubigers und der Wahl der Exekutionsmittel abhängig. Das neue „Exekutionspaket“ umfasst Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, sofern nichts anderes beantragt wurde.

Bei unselbstständig Erwerbstätigen wurde bisher die Fahrnis- und Gehaltsexekution in Kombination gewählt, wobei man sich insbesondere aus der Pfändung des Arbeitseinkommens Befriedigung erhoffte. Wechselte der Verpflichtete aber während der anhängigen Exekution den Dienstgeber, war der betreibende Gläubiger gezwungen einen weiteren Exekutionsantrag bei Gericht einzubringen.

Übersteigt die hereinzubringende Forderung EUR 10.000,00 oder blieb die zuvor beantragte Exekution auf bewegliches Vermögen im Rahmen des normalen Exekutionspaktes ohne Erfolg steht dem betreibenden Gläubiger das so genannte erweiterte Exekutionspaket zur Verfügung. Davon umfasst sind alle Arten der Exekution auf bewegliches Vermögen (Forderungsexekution, Fahrnisexekution, Exekution auf Vermögensrechte sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses), nicht jedoch die Exekution auf unbewegliches Vermögen.

Verwalter

Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter in Exekutionssachen (§§ 79 EO) zu bestellen. Dieser hat die Aufgabe, die pfändbaren Vermögenswerte beim Verpflichteten zu ermitteln und diese – soweit sie zur Deckung der betriebenen Forderung erforderlich sind – in ein Inventar aufzunehmen, um eine umfassende und schnelle Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu bewirken. Konkrete Vermögensrechte des Verpflichteten sind im Exekutionsantrag nicht mehr zwingend zu benennen. Die Entscheidung über die Art der Verwertung der einzelnen Vermögensrechte liegt beim Verwalter.

Der Verwalter hat dabei das Recht, die Liegenschaften, Geschäftsräume sowie die Wohnung des Verpflichteten zu betreten, um dort die notwendigen Nachforschungen anzustellen. Weiters ist dem Verwalter Einsicht in die Bücher zu ermöglichen und allenfalls Gelegenheit zu geben, auch Angestellte zu befragen. Im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher kommt dem Verwalter aber keine Befugnis zu, im Rahmen seiner Tätigkeit Zwang anzuwenden.

Zum Verwalter ist eine Person zu bestellen, die in der vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich geführten Liste eingetragen ist, über die dafür notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet. Wie der Insolvenzverwalter hat auch der Verwalter in Exekutionssachen Anspruch auf eine entsprechende Entlohnung. Diese ist grundsätzlich vom Erfolg abhängig und beträgt zumindest EUR 500,0

Innehalten des Exekutionsverfahrens und offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Ein weiteres Novum stellt das Innehalten des Exekutionsverfahrens bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten dar. Stellt sich während des Exekutionsverfahrens heraus, dass der Verpflichtete nicht nur nicht zahlungswillig, sondern auch zahlungsunfähig ist, ist dies vom Gericht beschlussmäßig festzuhalten und das Innehalten des Exekutionsverfahrens anzuordnen. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten sollen die betriebenen Forderungen nicht mehr im Exekutionsverfahren, sondern im Insolvenzverfahren hereingebracht werden. Die offenkundige Zahlungsunfähigkeit ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

Die von der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten betroffenen Gläubiger haben die Möglichkeit, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten zu stellen (Gesamtvollstreckungsverfahren). Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist sogar bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens und ohne Leistung eines Kostenvorschusses durch einen Gläubiger möglich.

Das Exekutionsverfahren ist aber auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn dieser bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder ein über das Vermögen des Verpflichteten eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde.

Zuständigkeit

Um eine Konzentration aller gegen einen Verpflichteten geführten Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen möglichst bei einem einzelnen Gericht zu erreichen, sollen künftig die zur Hereinbringung von Geldforderungen auf bewegliches Vermögen geführten Exekutionen vor dem Bezirksgericht gebündelt werden, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, damit ein Exekutionsgericht über alle Exekutionen des Verpflichteten Kenntnis hat.

Fazit

Spannend bleibt, inwieweit es nunmehr tatsächlich zu effizienteren Exekutionsverfahren kommt. Mit den nunmehrigen Erleichterungen bei der Exekution von Arbeitseinkommen beim Dienstgeberwechsel des Verpflichteten sowie dem „Einzug“ des Verwalters in das Exekutionsrecht hat der Gesetzgeber uE geeignete Schritte gesetzt.

Für Fragen und Beratungen im Zusammenhang mit der EO-Novelle stehen wir gerne zur Verfügung.

Autoren:

Dr. Birgit Leb, MBA
Mag. Johannes Hofmann