Funkstille zwischen Eltern und Kindern: Erweiterung der Möglichkeit der Pflichtteilsminderung durch das Erbrechts-Änderungsgesetz

Bei Tod eines Elternteils hat grundsätzlich jedes Kind einen Pflichtteilsanspruch, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht; dies unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt oder die Vaterschaft im Zeitpunkt des Todes bereits anerkannt wurde. Die Praxis zeigt, dass einerseits Kontakte zwischen Eltern – vor allem Vätern – und Kindern entweder gar nicht aufgebaut werden, da eine Vaterschaft nicht bekannt war oder ein Kontakt von Seiten eines der Elternteile bzw. des Kindes nicht gewünscht war, oder andererseits die Eltern-Kind-Beziehung im Lauf der Zeit abbricht. In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob diese Kinder erbrechtliche Ansprüche in der Verlassenschaft nach ihren Eltern geltend machen können und ob das Erbrechts-Änderungsgesetz (ErbRÄG 2015), welches am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, Neuerungen mit sich bringt. Das ErbRÄG 2015 ist auf alle Todesfälle nach dem 31.12.2016 anzuwenden.

Bisherige Rechtslage
Fest steht, dass Kinder grundsätzlich – auch bei einer fehlenden Beziehung zu dem verstorbenen Elternteil – einen Pflichtteilsanspruch in der Verlassenschaft nach ihren Eltern geltend machen können. Seit dem Jahr 1991 besteht die Möglichkeit der Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte. Aufgrund der bisherigen Gesetzeslage war eine Pflichtteilsminderung kaum zu bewerkstelligen, weil der Gesetzgeber verlangte, dass zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestand (vgl. § 773a Abs 1 ABGB aF). Diese Konstellationen waren in der Praxis allerdings kaum zu finden, da zwischen den Kindern und dem Elternteil in der Regel zumindest einige wenige Male ein Kontakt stattfand (z.B. im Rahmen eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens), der allerdings für eine Herabsetzung der Pflichtteilsansprüche bereits schädlich war.

Erbrechtsnovelle und neue Rechtslage
Seit dem ErbRÄG 2015 besteht im Gegensatz zur alten Gesetzeslage weitergehende Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche. Die Änderungen sind mannigfaltig – angefangen bei dem Entfall der Pflichtteilsberechtigung für Vorfahren bis hin zur Stundung des Anspruches.

Die Novellierung des Erbrechts hat auch dazu geführt, dass die bisherige Gesetzesbestimmung betreffend der Pflichtteilsminderung überarbeitet und der Anwendungsbereich erweitert wurde. Seit Einführung des ErbRÄG 2015 kommt die Pflichtteilsminderung bereits dann zum Tragen, wenn der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod nicht in einem Naheverhältnis standen (§ 776 Abs 1 ABGB nF). Der Gesetzgeber bestimmt diesen Zeitraum in den Gesetzesmaterialien mit wenigstens zwei Jahrzehnten. Für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten (z.B. Alter, Gesundheit, Beruf, räumliche Entfernung etc.) maßgeblich. Die Erweiterung der Möglichkeit zur Pflichtteilsminderung führt ferner dazu, dass es künftig vermehrt auf das Verhältnis zwischen erwachsenen Personen (sprich meist volljährigen Kindern und deren Eltern) ankommen wird. Die Anordnung der Pflichtteilsminderung im Testament ist nunmehr auch in Bezug auf den Ehegatten oder eigetragenen Partner möglich.

Das Recht auf die Pflichtteilsminderung steht dann nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat (§ 776 Abs 3 ABGB nF). Für die erfolgreiche Pflichtteilsminderung ist es daher maßgeblich, warum die Kontakte zwischen dem Elternteil und dem Kind nicht stattgefunden haben und wessen Verhalten letzten Endes dafür ursächlich war.

Conclusio und Empfehlung
Durch das Erbrechtsänderungsgesetz ist die Minderung des Pflichtteils auf die Hälfte bei mangelndem Kontakt zwischen dem verstorbenen Elternteil und dem Kind im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage einfacher durchzusetzen, da eine Minderung bereits dann möglich sein soll, wenn 20 Jahre vor dem Tod kein Naheverhältnis zwischen dem Elternteil und dem Kind bestand und der Verstorbene den Kontakt nicht grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat. Eine Pflichtteilsminderung ist nunmehr auch zwischen Ehegatten möglich.

Da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflichtteilsminderung von den Erben des verstorbenen Elternteils und nicht vom pflichtteilsberechtigten Kind nachzuweisen ist, empfiehlt sich bereits vor dem Ableben mit einer Anordnung der Pflichtteilsminderung im Testament Vorsorge zu treffen. Bei der diesbezüglichen Umsetzung beraten wir Sie gerne.

Autorinnen: Birgit Leb & Stefanie Thuiner