Ungarn: Force Majeure und Wegfall der Geschäftsgrundlage in Ungarn

Wann entfällt die Pflicht zur Vertragserfüllung?

Nach den Bestimmungen des ungarischen Zivilgesetzbuches wird ein Vertrag dann aufgelöst, wenn die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird. Kann für das Unmöglichwerden der Vertragserfüllung eine Partei verantwortlich gemacht werden, wird die andere Partei von ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden Erfüllungspflicht befreit und kann die Erstattung ihrer durch die Vertragsverletzung verursachten Schäden fordern. Der Schädiger wird von der Haftung befreit, wenn dieser nachweist, dass die Vertragsverletzung durch einen außerhalb seiner Kontrolle befindlichen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Umstand verursacht wurde und nicht zu erwarten war, dass dieser den Umstand vermeiden oder den Schaden abwenden hätte können. Der Begriff der höheren Gewalt ist zwar im ungarischen Zivilgesetzbuch nicht definiert, gem. der ungarischen Rechtsprechung wird dieser aber als unabwendbares Ereignis betrachtet, das keine der Parteien abwenden konnte und stellt damit einen Rechtfertigungsgrund für eine Vertragsauflösung dar.

Wann kommt ein Rücktritt oder eine Anpassung des Vertragsverhältnisses in Betracht?

In Ungarn kann jede Partei eine gerichtliche Änderung des Vertrags beantragen, wenn in einem dauerhaften Rechtsverhältnis zwischen den Parteien infolge eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes eine Vertragserfüllung unter unveränderten Bedingungen ihr wesentliches rechtliches Interesse verletzen würde und die Möglichkeit der Änderung der Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war, nicht von ihr hervorgerufen wurde und nicht in ihr gewöhnliches Geschäftsrisiko fällt. Die gerichtliche Änderung eines Vertrags bedeutet die Anwendung der „clausula rebus sic stantibus“, dh. solange die Umstände unverändert bleiben, besteht keine Grundlage für eine einseitige Vertragsänderung.

Wie können künftige Vertragsverhältnisse optimalerweise gestaltet werden?

Wie die Covid-Pandemie und der Krieg in der benachbarten Ukraine zeigen, wird die Verwendung von Vertragsklauseln zu höherer Gewalt immer wichtiger und ihre Anwendung wird immer üblicher. Die Verwendung solcher Klauseln ist auch deshalb bedeutend, weil sie von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung während der Dauer der höheren Gewalt in dem Maße befreien, in welchem die höhere Gewalt die Erfüllung tatsächlich verhindert (es gibt z. B. Fälle, in denen die Parteien im Vertrag festlegen, dass die Erfüllungsfrist um den Zeitraum der Dauer der höheren Gewalt verlängert wird). Ohnedies gilt, wenn der Umstand der höheren Gewalt, die Erfüllung des Vertrags dauerhaft verhindert, wird dieser in der Praxis als eine nachträgliche Unmöglichkeit betrachtet, für die keine der Parteien verantwortlich gemacht werden kann.



Autor: Beatrix Fakó
Autor: Balázs Jakucs