FITNESS-STUDIO: OGH zu überlangen Vertragsbindungen in Formularverträgen

„Fitness-Studio“- Entscheidung des OGH

In seiner Entscheidung 9 Ob 69/11d vom 29.05.2012 hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) über Klage der Arbeiterkammer in einem sog. „Verbandsprozess“mit einigen Fragen zu Verträgen mit Fitness-Studios geäußert. Im Mittelpunkt stand dabei die vertragliche Festlegung einer längeren Vertragsbindung bei vergünstigten Konditionen.

Trainingsvertrag: Kein Werkvertrag

Der OGH hob hervor, dass es bei der rechtlichen Einordnung eines solchen „Trainingsvertrages“ entscheidend auf die vertraglichen Umstände des Einzelfalles ankommt. Dabei ist zu beurteilen, welcher Vertragstyp nach dem Parteiwillen den „Kern des Vertragsverhältnisses“ ausmacht. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen bestimmten Erfolg. Im Anlassfall sah der OGH den wesentlichen Inhalt des Vertrages allerdings in der dauerhaften Zurverfügungstellung von Sport- und Fitnessgeräten, wodurch der Vertrag starke mietrechtliche Merkmale erhält. Soweit Trainer beim Training korrigierend oder beratend eingreifen, weist der Vertrag auch dienstvertragliche Elemente auf. Das Fitness-Studio schuldet laut OGH aber jedenfalls keinen Erfolg, weswegen allfällige werkvertragliche Elemente nur eine untergeordnete Rolle spielen. Mit dieser Schlussfolgerung ist insbesondere den Zugriff auf § 15 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), der für Verträge über wiederkehrende Leistungen zwingende Kündigungsbestimmungen enthält, verwehrt.

Vertragsabschluss

Im Anlassfall lag ein formularmäßigen Vertrag zur Beurteilung vor, bei dem die dem Kundenwunsch entsprechende Vertragsdauer – d.h. jener Zeitraum, für den der Kunde auf die Kündigung des Vertrages verzichtete – händisch angekreuzt wurde. Der Kunde konnte dabei zwischen Kündigungsverzichtserklärungen für 12, 24 oder 36 Monate wählen. Je länger die Dauer des Kündigungsverzichts, desto günstiger der vom Kunden zu zahlende monatliche Tarif.

Anwendung der Klauselkontrolle nach § 6 KSchG ?

Gemäß § 6 (1) Z 1 zweiter Fall KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen er während einer unangemessen langen Frist an den Vertrag gebunden ist.

Gemäß § 879 (3) ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Diese Regelung will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners bekämpfen, und zwar insbesondere bei der Verwendung von Allgemeinen Bedingungen.

Bei der Prüfung, ob eine unangemessen lange Vertragsbindung gemäß § 6 (1) Z 1 zweiter Fall KSchG bzw. gemäß § 879 (3) ABGB vorliegt, ist laut OGH eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen; die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind gegen die Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen.

Für die Anwendbarkeit des § 6 (1) Z 1 KSchG genügt es, wenn sich der Unternehmer eine längere Befristung „geben lässt“, er muss sich diese nicht besonders „ausbedingen“. Daher kommt es für den Tatbestand des § 6 (1) Z 1 KSchG nicht darauf an, ob der Verbraucher die ungültige Vertragsbestimmung einseitig und aus freien Stücken anbietet. Es spielt auch keine Rolle, ob diese Klausel im Einzelnen ausgehandelt wird.

Nach Ansicht des OGH ändert auch die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Varianten der Dauer des Kündigungsverzichts (12, 24 oder 36 Monate) nichts am Charakter dieser Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen, zumal damit das spezifische Ungleichgewicht von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht beseitigt werde.

Keine „Auflösung aus wichtigem Grund“ trotz Vorliegens eines Dauerschuldverhältnisses

In der Sache selbst bemängelte der OGH vor allem die mangelnde Möglichkeit des Kunden, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu lösen. Damit in Zusammenhang steht die ebenfalls strittige Vertragsklausel, wonach der Kunde für den Fall der „Aussetzung“ der Mitgliedschaft (z.B. wegen Verletzungen, Schwangerschaft oder schwerer Krankheit) die Raten für die Dauer des Kündigungsverzichts weiter zu bezahlen hat; erst danach wird die Dauer der Unterbrechung in Form von beitragsfreien Monaten angerechnet. Auf eine solche „Aussetzung“ hatte der Kunde im Anlassfall im Übrigen keinen Rechtsanspruch, wird diese vom Fitness-Studio doch nur im „Kulanzweg“ gewährt.

Bemerkenswert ist, dass dem Kunden kein Auflösungsrecht aus wichtigem Grund zusteht, wie dieses nach den allgemein für Dauerschuldverhältnisse geltenden Regelungen grundsätzlich anerkannt ist. Dauerschuldverhältnisse könnten nach der Rechtsprechung nämlich durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen. Solche Gründe müssen ein erhebliches Gewicht haben, eine derartige vorzeitige Auflösung ist daher das „äußerste Notventil“. Gründe, mit denen schon bei Abschluss des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen hingegen gerade nicht dessen vorzeitige Auflösung. Im Sinn der im Anlassfall vorzunehmenden „kundenfeindlichsten“ Auslegung können damit gerade jene Gründe, die in der Sphäre der Kunden liegen - wie etwa Krankheit, Verletzung, Schwangerschaft etc. - schon deshalb nicht eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund rechtfertigen, weil die Vertragspartner mit dem Auftreten solcher Gründe bereits bei Vertragsabschluss auch tatsächlich rechnen (was sich aus der oben dargestellten Regelung der „Vertragsaussetzung“ in der Mitgliedsvereinbarung ergibt).

Conclusio

Zusammengefasst betonte der OGH, dass ein Kunde im Fall der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts lediglich den Vorteil eines niedrigeren Monatsbeitrags genießt. Dem steht jedoch der Umstand gegenüber, dass der Kunde ohne Möglichkeit eines vorzeitigen Auflösungsrechts aus wichtigem Grund an den Vertrag für die gesamte Dauer des vereinbarten Kündigungsverzichts gebunden ist. Darüber hinaus hat er die Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum selbst dann zu zahlen, wenn er die Leistungen des Fitness-Studios aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann. Die Klauseln für die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts über 24 und 36 Monate sind daher laut OGH als unangemessen lang iSd § 6 (1 )1 Z 1 zweiter Fall KSchG anzusehen und damit ungültig.

Fazit

Die 12-Monats-Bindung war offensichtlich nicht klagsgegenständlich und birgt damit aus der Sicht des Fitness-Studios mit Sicherheit wenig rechtliches Risiko. Ein Kündigungsverzicht für diesen Zeitraum wird wohl als nicht unangemessen lange Vertragsbindung anzusehen sein.

Abgesehen davon stand die Entscheidung des OGH rasch unter Kritik; so wurde bemängelt, dass das Ankreuzen einer spezifischen, die Vertragsdauer betreffenden Regelung eine ausdrückliche, individuelle Willenserklärung sei, die nicht der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterstellt werden könne. Zudem wurde die spannende Frage aufgeworfen, ob die Unwirksamkeit einer längeren vertraglichen Bindung auch dann gegeben sei, wenn nur die ordentliche, nicht aber die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen wird. Beides wird wohl erst in Zukunft gesichert geklärt werden.

So oder so prolongiert der OGH aber seine konsumentenfreundliche Judikatur, die zweierlei zeigt: Auch noch so einfach scheinende Sachverhalte können diffizile Rechtsprobleme in sich bergen. Und der Grundsatz „pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“) gilt auf den ersten Blick nicht unbedingt für Verbraucher.

Autor: Alexander Wöß (Linz)