„Familienbonus Plus“ – Unterhalt: Alles neu?

Mit Ministerratsbeschluss wurde am 10.01.2018 der „Familienbonus Plus“ beschlossen, der Familien ab dem Jahr 2019 finanziell entlasten soll und insbesondere den bisherigen Kinderfreibetrag und die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Veranlagung ersetzt. Der „Familienbonus Plus“ wird allerdings nicht nur gelobt, da unter anderem für die Geltendmachung grundsätzlich das Anfallen von Einkommenssteuer oder Lohnsteuer erforderlich ist und dieser erst ab einer bestimmten Steuerhöhe voll ausgeschöpft werden kann. Aufgrund dieser Kritik wurde zur Entlastung wenig verdienender Familien der Kindermehrbetrag geschaffen. Der Unterhaltsabsetzbetrag sowie die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bleiben unverändert aufrecht.

Voraussetzung und Höhe des „Familienbonus Plus“:

Voraussetzungen für die Geltendmachung des „Familienbonus Plus“ sind

  • die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland,
  • der ständige Aufenthalt des Kindes in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz sowie
  • die Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind, was dazu führt, dass der Bezug des „Familienbonus Plus“ mit dem vollendeten 24. Lebensjahr des Kindes endet.

Will ein geldunterhaltspflichtiger Elternteil den „Familienbonus Plus“ geltend machen, müssen zusätzlich die Kriterien für die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages erfüllt sein; der Unterhaltspflichtige muss daher tatsächlich gesetzlichen Unterhalt leisten.

Die Höhe dieses Absetzbetrags ist abhängig vom ständigen Aufenthaltsort des Kindes und beträgt für Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten, bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, jährlich EUR 1.500,00 und nach Vollendung des 18. Lebensjahres jährlich EUR 500,16. Für Kinder, die ständig in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz aufhältig sind, erfolgt eine Indexierung und Anpassung an das Preisniveau des entsprechenden Wohnsitzstaates. Wenn ein Kind in einem Drittstaat lebt, gebührt kein „Familienbonus Plus“; genausowenig steht ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Geltendmachung des „Familienbonus Plus“:

Der „Familienbonus Plus“ wird als Absetzbetrag direkt von der zu zahlenden Steuer in Abzug gebracht. Eine Negativsteuer kann dadurch jedoch nicht erzielt werden, da die Geltendmachung des „Familienbonus Plus“ lediglich bis zum Betrag der errechneten Steuer erfolgt. Nachdem der „Familienbonus Plus“ aber als erster Absetzbetrag zum Zug kommt, kann sich im Zusammenhang mit anderen Absetzbeträgen wiederum eine Einkommenssteuer unter null, und damit die Möglichkeit einer Sozialversicherungsrückerstattung, ergeben. Voraussetzung für die Beziehung des „Familienbonus Plus“ ist aber, dass generell Einkommenssteuer bzw. Lohnsteuer anfällt.

Grundsätzlich wirkt der „Familienbonus Plus“ bereits ab dem ersten „Steuereuro“, die vollständige Ausschöpfung erfolgt jedoch erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von etwa EUR 1.700,00 (bei einem Kind).

Steht einem Abgabepflichtigen beispielsweise bei einer Einkommenssteuerbelastung von EUR 1.000,00 neben dem „Familienbonus Plus“ in Höhe von EUR 1.500,00 auch der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von EUR 400,00 zu, errechnet sich eine Negativsteuer von EUR 400,00. Steht hingegen nur der „Familienbonus Plus“ zu, so ergibt sich eine Einkommenssteuer von EUR 0,00, da der „Familienbonus Plus“ lediglich bis zum Betrag der errechneten Steuer in Abzug gebracht wird.

Neben der Geltendmachung des „Familienbonus Plus“ im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung – dies ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2019 möglich –kann dieser auch ab Jänner 2019 durch den Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, um so eine vorzeitige Steuerentlastung zu ermöglichen.

Aufteilung zwischen den Kindeseltern und Ehegatten:

Bei (Ehe)Partnern kann der „Familienbonus Plus“ grundsätzlich aufgeteilt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Partner den „Familienbonus Plus“ in voller Höhe für das jeweilige Kind bezieht oder dieser zwischen den Partnern aufgeteilt wird, sodass dieser jeweils zur Hälfte bezogen werden kann.

Auch bei getrennt lebenden Eltern kann eine dementsprechende Hälfteteilung des Absetzbetrags erfolgen, wobei der unterhaltsverpflichtete Elternteil den „Familienbonus Plus“ nur für jene Monate beanspruchen kann, für die er den Unterhalt vollständig bezahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Beantragen beide Elternteile den vollen Betrag, kommt es zwingend zur Hälfteteilung; damit wird einem fehlenden Einvernehmen der Eltern in Bezug auf die Aufteilung entgegengetreten.

Unterhaltsbemessungsgrundlage:

Den geldunterhaltspflichtigen Elternteil trifft gegenüber dem Kind die Pflicht, den Unterhalt durch die Ausnützung steuerlicher Möglichkeiten möglichst wenig zu reduzieren und den „Familienbonus Plus“ daher bei der Unterhaltsbemessung auch dann mit dem halben Betrag zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsschuldner diesen nicht bezieht. Unerheblich ist dabei, dass der andere Elternteil in diesem Fall den vollen „Familienbonus Plus“ geltend machen kann.

Noch nicht geklärt ist, ob der „Familienbonus Plus“ die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht. Dies erscheint aufgrund des eigentlich verfolgten Zwecks der steuerlichen Entlastung des Unterhaltsverpflichteten problematisch.

Weiters ist unklar, ob eine Rückforderung von in der Vergangenheit zu viel bezahltem Kindesunterhalt möglich ist und ob die Beziehung des „Familienbonus Plus“ zu etwaigen Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt führt. Damit hat sich der Gesetzgeber bis dato offensichtlich noch nicht befasst.

Kindermehrbetrag für Geringverdiener:

Für Geringverdiener mit einer Einkommenssteuer von unter EUR 250,00, welchen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, wurde der Kindermehrbetrag geschaffen. Dieser Kindermehrbetrag besteht in der Differenz zwischen EUR 250,00 und der Einkommenssteuer, die vom Abgabepflichtigen zu leisten ist.

Beträgt die Einkommenssteuer beispielsweise EUR 100,00, so steht dem Abgabepflichtigen ein Kindermehrbetrag in Höhe von EUR 150,00 zu. Von der Einkommenssteuer wird zusätzlich der „Familienbonus Plus“ abgezogen, sodass es zu keiner Einkommenssteuerbelastung kommt.

Wird mindestens 11 Monate Arbeitslosengeld oder Mindestsicherung bezogen, so steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

Für Unterhaltsberechnungen und diesbezügliche Beratung steht unsere Partnerin und Rechtsanwältin Dr. Birgit Leb, MBA gern zur Verfügung.

Autorin: Birgit Leb