Europäische Kommission – Neue de-minimis-Bekanntmachung ohne bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen

Die Europäische Kommission hat nach mehr als zehn Jahren am 25.06.2014 ihre sogenannte de-minimis-Bekanntmachung überarbeitet und mit einem Leitfaden versehen.

In dieser Bekanntmachung legt die Europäische Kommission dar, unter welchen Voraussetzungen Vereinbarungen zwischen Unternehmen von so geringer Bedeutung für den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt sind, dass sie nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht unter das allgemeine Wettbewerbsverbot fallen. Die neue de-minimis-Bekanntmachung erleichtert insbesondere KMUs die Beurteilung, ob sie die unionsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen einhalten.

In der de-minimis-Bekanntmachung legt die Europäische Kommission, wie schon in deren Vorgänger-Bekanntmachung aus dem Jahr 2002 mittels Marktanteilsschwellen fest, was sie nicht als erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs ansieht. Die Bekanntmachung schafft einen geschützten Bereich („Safe Harbour“) für Unternehmen, deren gemeinsamer Marktanteil bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern 10 % (horizontale Vereinbarungen) und bei Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern 15 % (vertikale Vereinbarungen) nicht übersteigt. So weit nichts Neues.

Die wichtigste Neuerung in der aktuellen de-minimis-Bekanntmachung ist für den Rechtsanwender und die unter die neue Bekanntmachung fallenden Unternehmen hingegen zumindest von zweifelhaftem Wert. Sie besteht darin, dass Vereinbarungen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezwecken“ („restrictions by object“; zB Preis-, Gebiets- und Mengenabsprachen) - da sie ein wettbewerbswidriges Ziel haben - fortan eindeutig nicht als von geringer Bedeutung angesehen werden können und stets eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Hier ist die Europäische Kommission der viel kritisierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2012 in der Rechtssache Expedia nun auch in der Erstellung der neuen Bekanntmachung gefolgt. Die Hauptproblematik ist, dass es keine abschließende Definition einer „bezweckten“ Beschränkung des Wettbewerbs besteht.

Es kann mit gemischten Gefühlen erwartet werden, was die praktischen Auswirkungen insbesondere für KMUs aufgrund der Neufassung der de-minimis-Bekanntmachung sein werden. Klar ist, dass bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen der Marktanteil der beteiligten Unternehmen, sei er noch so gering, zumindest in der Theorie, nicht vor der Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen schützen wird.

 

Autor: Philipp Böhler