ESG-Reporting: Eine neue Ära der Kommunikation für Unternehmen

Bekanntlich führen neue EU-Vorschriften zur Ausweitung der Berichtspflicht für bestimmte Unternehmen bereits ab dem Geschäftsjahr 2023. Aufgrund der Vielzahl an bestehenden EU-Richtlinien und Verordnungen sowie der Komplexität der Inhalte sind für Unternehmer die konkreten Pflichten und Fristen schwer abzuleiten. Der folgende Beitrag ist ein Versuch „Licht ins Dunkel“ zu bringen.


Inhalt


Zur Entstehungsgeschichte

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 21.04.2021 ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („Corporate Sustainability Reporting Directive“, CSRD). Im Vergleich zur bisherigen EU-Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung 2014/95EU (Non Financial Reporting Directive NFI-RL/NFRD) sieht dieser Entwurf des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die den Charakter eines Artikelgesetzes aufweist, eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs vor. So werden nunmehr deutlich mehr Unternehmen zur Veröffentlichung von Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeit verpflichtet. Als Basis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dient die EU-Taxonomieverordnung ((EU) 2020/852), ein Kriterienkatalog für die Nachhaltigkeit spezifischer Wirtschaftsaktivitäten von emissionsintensiven Sektoren. Die verpflichtende Anwendung für die betroffenen Unternehmen ist für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2023 vorgesehen. Die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung folgt dabei den klassischen ESG-Kategorien, wie

  • „Environment“ (E) für Klimaschutz, Umwelt, -verschmutzung, Wasser, usw.
  • „Social“ (S) für Diversität, Menschenrechte, Gesundheit, Arbeitsschutz, Chancengleichheit für alle, usw.
  • „Governance“ (G) für Unternehmensführung, Entlohnung, Managementstrukturen, Bekämpfung von Korruption und Bestechung, usw.

Das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) ist in diesem Zusammenhang das Ergebnis der österreichischen Umsetzung der „überholten“ EU-Richtlinie NFI-RL/NFRD. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich zukünftig im Unternehmensgesetzbuch, im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz wieder, wobei in Österreich keine sogenannten „Golden Plating“ vorgenommen wurden. Darunter versteht man bessere Regeln als die EU-Mindeststandards, die oftmals über das Ziel hinausschießen. Die Vorgaben aus der EU-Richtlinie wurden somit für österreichische Unternehmen nicht weiter verschärft.

Aufgaben für die Berichtspflichtigen

Wer muss berichten?

Die Berichtspflicht erfasst alle großen Unternehmen sowie alle Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt in einem der Mitgliedstaaten zugelassen sind (so genannte „kapitalmarktorientierte Unternehmen“). Als Großunternehmen gelten Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen

  • mindestens 250 Mitarbeiter
  • über 40 Millionen Euro Umsatz
  • über 20 Millionen Euro Bilanzsumme

Weiters sind alle kapitalmarktorientierten Klein- und Mittelbetriebe (KMU) ab dem 01.01.2026 von der Berichtspflicht erfasst, wenn zumindest zwei der drei folgenden Merkmale überschritten sind:

  • mindestens 10 Mitarbeiter,
  • über 700.000,00 Euro Umsatz
  • 350.000 Euro Bilanzsumme

Diese Unternehmen gelten dann als klein.

Ausgenommen von den Berichtspflichten sind kapitalmarktorientierte Kleinstgesellschaften. Diese können auf freiwilliger Basis berichten.

Eine Berichterstattung auf Konzernebene entbindet auch weiterhin die Töchter von der eigenen Berichtspflicht. Das Tochterunternehmen muss jedoch auf den Konzernbericht verweisen.

Ab wann muss berichtet werden?

Die EU-Richtlinie ist per 01.12.2022 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen und soll nach dem aktuellen Zeitplan ab dem 01.01.2024 für das Geschäftsjahr 2023 gelten. Eine jährliche Berichterstattung ist verpflichtend.

Was muss berichtet werden?

Die EU-Berichtsstandards werden in einem Rechtsakt der EU-Kommission veröffentlicht, welcher bis zum bis 31.10.2022 verabschiedet werden soll. Ergänzende Richtlinien sollen dann bis zum 31.10.2023 folgen. Durch verpflichtend anzuwendenden EU-Berichtsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll letztendlich erreicht werden, dass Unternehmen vergleichbar werden. Internationale Rahmenwerke, wie GRI, SASB, IASB, TCFD, sowie Global Compact und SDGs finden in den EU-Berichtsstandard Eingang.

Die Unternehmen sollen auch über das Verfahren zur Ermittlung der Informationen berichten und dabei kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte berücksichtigen.

Aus den offengelegten Informationen sollen sich zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Informationen ergeben. Gegebenenfalls sind auch Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich der eigenen Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen, der Geschäftsbeziehungen und einschlägigen Lieferketten zu erteilen.

Weiterhin müssen Details, die ein Unternehmen aus Gründen des Wettbewerbs nicht nennen will, nicht veröffentlicht werden, wenn das zuständige Mitgliedsland dies für zulässig erklärt hat.

Wo und wie ist das Unternehmen berichtspflichtig?

Die Nachhaltigkeitsinformationen sind verpflichtend im Lagebericht aufzunehmen und in ESEF (European Single Electronic Format) innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag gemeinsam mit Finanzinformation darzustellen. Die Möglichkeit einer separaten Berichterstattung wurde gestrichen.

Auch soll die Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren Format erfolgen. Das „Single electronic Reporting Format“ schreibt zukünftig ein Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen vor und soll die Kompatibilität mit dem von der EU noch zu entwickelndem „European Single Access Point“ herstellen, einem zentralen Register für digital aufbereitete Berichte.

Wer kontrolliert und was passiert bei Verstößen?

Um die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitsberichten zu erhöhen, wird eine Prüfungspflicht für alle berichtspflichtigen Unternehmen eingeführt. Zu prüfen sind die Übereinstimmung der Angaben mit den Berichterstattungsstandards, die vom Unternehmen durchgeführten Prozesse zur Ermittlung der berichteten Informationen und die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats.

Kommt ein berichtspflichtiges Unternehmen der Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen nicht nach, legt der Vorschlag der Kommission nun Mindeststrafarten und Prozessvorgaben bei der Strafermittlung fest. Es wird dann beispielsweise eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche natürliche oder juristische Person und die Art des Verstoßes genannt werden, verlangt. Weiters kann es zu einer Anordnung, mit der die verantwortliche natürliche oder juristische Person aufgefordert wird, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung dieses Verhaltens abzusehen, kommen und schließlich werden auch behördliche Bußgelder verhängt. Die Höhe des Bußgeldes wird in dem Entwurf der Richtlinie nicht explizit vorgegeben, aber es werden Kriterien festgelegt, die bei der Festlegung der Höhe berücksichtigt werden sollen.

Wer trägt letztlich die Verantwortung?

In Zukunft soll das Management aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Sustainability-Berichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll auch auf den Nachhaltigkeitsreport ausgeweitet werden. Damit soll das Management erstmals explizit und schriftlich nach außen zeigen, dass es diese Verantwortung trägt. Zudem ist der Aufsichtsrat für die Überwachung des Nachhaltigkeitsberichts verantwortlich.

Conclusio

Zusammengefasst wird es zu einer enormen Ausweitung von Berichtspflichten auch auf bisher nicht betroffene Unternehmen kommen und weiters zu weitreichenden Änderungen der bestehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die neuen Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung stellen unbestritten eine große Herausforderung für die Unternehmen dar. Je früher und intensiver man sich diesem Thema widmet bzw auseinandersetzt desto schneller wird man auch die Chancen und Vorteile erkennen, dass man aus dem steigenden Bewusstsein der Kapitalmarktteilnehmer für Nachhaltigkeitsthemen profitieren kann.


Finden Sie hier die Details der dazugehörigen Rechtsquellen samt einem Überblick der Themenbereiche.

Autor: Christoph Luegmair



Autor: Birgit Leb