Dürfen zwei Wohnungen (die im Wohnungseigentum unterschiedlicher Wohnungseigentümer stehen) ohne weiteres zu einer gemeinsamen Wohnung verbunden werden?

Grundsätzlich würde man meinen, dass die Verbindung zweier Wohnungen zu einer gemeinsamen größeren Einheit ohne weiteres zulässig ist, sofern sich darüber nur die Eigentümer der betreffenden Wohnungen einig sind.

Tatsächlich muss, wer zwei Wohnungen durch Mauer-/ oder Deckendurchbruch zusammenlegen will, mit erheblichen (rechtlichen) Schwierigkeiten rechnen.

Das Wohnungseigentum gibt dem Wohnungseigentümer ein ausschließliches, beschränktes dingliches Nutzungsrecht an seinem Wohnungseigentumsobjekt, sodass man meinen könnte, eine Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Zusammenlegung zweier Wohnungen wäre nur dann zwingend erforderlich, falls die Zusammenlegung (oder die damit verbundenen Durchbruchsarbeiten) eine nicht unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer darstellt.

Tatsächlich stellt die Zusammenlegung von WE-Objekten nach oberstgerichtlicher Judiktatur aber immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach § 16 Abs 2 WEG 2002 zu beurteilen ist. Eine durch Baumaßnahmen, insbesondere Wanddurchbrüche hergestellte Zusammenlegung zweier Wohnungen bewirkt, dass deren bauliche Abgeschlossenheit verloren geht (vgl idS zu § 9 MRG: 5 Ob 156/00b = JBl 2001, 62). Die Rechtsprechung hat die Genehmigung der Zusammenlegung von Wohnungen unterschiedlicher Wohnungseigentümer zu einer einzigen Wohnung abgelehnt (5 Ob 57/93 = JBl 1994, 547; 5 Ob 38/08m = Zak 2008/764, 436), weil damit ein Gesamtobjekt geschaffen würde, an dem zwei unterschiedlichen Personen Wohnungseigentumsrechte zukämen. Ein solches Ergebnis widerspräche dem in § 12 WEG - mit Ausnahme der Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG - normierten Grundsatz der Unteilbarkeit eines Mindestanteils. Ein gemeinsames Eigentum zweier Personen an einem Mindestanteil ist jedoch nur unter der Voraussetzung der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft zulässig.

Damit ist festzuhalten, dass die faktische Zusammenlegung zweier Wohnungen nicht ohne weiteres zulässig ist (zuletzt Oberster Gerichtshof, 24.01.2011 Geschäftszahl: 5Ob162/10z).

Autor: Mag. Christoph Luegmair, Linz