Rumänien: Die Zwangsvollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in Rumänien am Beispiel von deutschen und österreichischen Urteilen

Vollstreckbar sind rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile. Darüber hinaus können auch weitere Titel, wie z.B. Prozessvergleiche oder Vollstreckungsbescheide in Rumänien vollstreckt werden. 

Damit eine Gerichtsentscheidung eines österreichischen oder deutschen Gerichts in Rumänien vollstreckt werden kann, muss das Formblatt Anhang 1 zu der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in zivil- und Handelssachen (EUGVVO) verwendet werden. Diese Bescheinigung ist in dem Herkunftsland der gerichtlichen Entscheidung bei dem zuständigen Gericht einzuholen und enthält die Daten der Parteien, die wesentlichen Daten der Gerichtsentscheidung (u.a. Datum und Aktenzeichen der Gerichtsentscheidung, Zustellungsdatum an den Schuldner, Forderungen gegen den Schuldner).

Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind die rumänischen zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen anwendbar. In Rumänien findet in der Sache keine gerichtliche Überprüfung der deutschen oder österreichischen Gerichtsentscheidung statt. Schuldner haben jedoch die Möglichkeit, in Rumänien einen Verstoß der ausländischen Gerichtsentscheidung gegen den ordre-public Grundsatz oder gegen das Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu rügen.

Die Vollstreckung des deutschen oder österreichischen Gerichtsurteils bzw. -titels in Rumänien wird von einem rumänischen Gerichtsvollzieher vorgenommen. Dieser muss in dem Bezirk, in dem der Schuldner seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, zugelassen sein.

In Bezug auf die Kosten, die durch die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers in Rumänien entstehen, ist Folgendes zu beachten:

  • Vor der Aufnahme von Vollstreckungsmaßnahmen beanspruchen die Gerichtsvollzieher die Bezahlung einer sog. Vollstreckungspauschale, die zwar abhängig von der Höhe des zu vollstreckenden Betrages oder des Wertes des Vollstreckungsgegenstandes ist, für deren Ermittlung aber keine Kostentabelle o. ä. zur Verfügung steht. Im Prinzip wird die Vollstreckungspauschale also vom Gerichtsvollzieher geschätzt. Daraus folgt gleichzeitig, dass im Vorfeld von Vollstreckungsverfahren mehrere Gerichtsvollzieher angesprochen werden sollten, damit eine möglichst günstige Vollstreckungspauschale vereinbart werden kann. Je nach Höhe des vollstreckbaren Gesamtbetrages kann auch vereinbart werden, dass die Zwangsvollstreckungspauschale im Erfolgsfalle mit dem Vollstreckungshonorar verrechnet wird. Eine Geltendmachung der Zwangsvollstreckungspauschale im Rahmen der Zwangsvollstreckung selbst ist nur dann möglich, wenn die Pauschale im Vorfeld an den Gerichtsvollzieher gezahlt worden ist. 
  • Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vollstreckungspauschale nicht Teil des Honorars des Gerichtsvollziehers ist und im Rahmen der Zwangsvollstreckung neben dem Honorar ggf. weitere Vollstreckungskosten entstehen. Der Gerichtsvollzieher ist nach rumänischem Recht berechtigt, von der beigetriebenen Forderung ein Honorar in Abzug zu bringen. Das Honorar berechnet sich dabei auf der Grundlage des ausgeurteilten Anspruchs und nicht auf Grundlage des tatsächlich eingezogenen Betrages. Beläuft sich der Titel z. B. auf eine Millionen Euro und gelingt es dem Gerichtsvollzieher EUR 500.000,00 zu vollstrecken, so ist er berechtigt, sein Honorar auf der Grundlage des Titels von EUR 1.000.000,00 von dem vollstreckten Betrag in Abzug zu bringen. Nur der Restbetrag wird an den Gläubiger ausgekehrt. 
  • Eine vollständige Erstattung der Kosten kommt nur dann in Betracht, wenn der beim Schuldner vollstreckte Betrag die Summe der Hauptforderung, des Honorars des Gerichtsvollziehers und der Zwangsvollstreckungspauschale erreicht. 
  • Das Honorar der Gerichtsvollzieher wird durch die Anordnung Nr. 2550/c/2006 des Justizministers, die die gesetzlichen zulässigen Honorare der Gerichtsvollzieher festlegt, geregelt und richtet sich nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Bei einer Forderung in Höhe von bis zu 50.000,00 Lei (ca. 10.500,00 Euro) beträgt zum Beispiel das maximal zulässige Honorar 10 % der einzutreibenden Forderung und im Falle von Forderungen von über 100.000,00 Lei (ca. 21.000,00 Euro) beträgt das maximal zulässige Honorar 6.300,00 Lei (ca. 1.325,00 Euro) zuzüglich 1 % der Höhe der Forderung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsvollzieher in der Praxis immer das Höchsthonorar beanspruchen. Eine gesetzliche Regelung zur Regulierung dieser Praxis besteht nicht. 

Im Hinblick auf die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Rumänien durch den Gerichtsvollzieher wird das Vorliegen des Vollstreckungstitels im Original sowie der oben erwähnten Originalbescheinigung vorausgesetzt.  Diese bedürfen der notariell beglaubigten Übersetzung in die rumänische Sprache. Eine entsprechende Übersetzung wird vor Ort veranlasst. Die Höhe der Übersetzungskosten ist abhängig von dem Umfang der zu übersetzenden Dokumente. Sie betragen regelmäßig ca. 100 Euro bis 200 Euro.

Die Durchführung einer Zwangsvollstreckung ist in Rumänien ohne Einschaltung von Rechtsanwälten schwer oder gar nicht möglich. Die Aufgabe der Anwälte bezieht sich zunächst darauf, einen geeigneten Gerichtsvollzieher zu identifizieren und ggf. eine Vereinbarung mit diesem zu treffen. Dann wird ein Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher gestellt. Ein solcher Antrag ist zwingend erforderlich, damit der Gerichtsvollzieher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen kann. Der Zwangsvollstreckungsantrag muss in rumänischer Sprache gestellt werden und alle wesentlichen Bestandteile des Urteils sowie diverse weitere Informationen enthalten. 

Nach der Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch den Gerichtsvollzieher werden die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von einem Rechtsanwalt begleitet, der in ständigem Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher steht. Der Gerichtsvollzieher wird mit Informationen über den Schuldner, evtl. bekannte Bankkonten, Geschäftsbeziehungen, pfändbares Eigentum, Grundstücksverhältnisse etc. unterstützt. Je nach Komplexität der Zwangsvollstreckung und des Schuldnervermögens kann hier nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand entstehen. 
 
Zu beachten ist, dass die Kosten für die Erstellung des oben genannten Antrags auf Einleitung der Zwangsvollstreckung und die Übersetzungskosten, die für die Übersetzung des Urteils und der oben erwähnten Bescheinigung anfallen nur unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner vollstreckt werden können.