Deutschland: Regressanspruch eines Unternehmens gegenüber Geschäftsführern in Deutschland nur bei Aufsichtspflichtverletzung

Hintergrund
In den Jahren 2012 und 2013 verhängte das Bundeskartellamt gegen den Konzern ThyssenKrupp AG Geldbußen insgesamt in Höhe von über EUR 190 Mio wegen der Teilnahme am sog. „Schienenkartell“. Hintergrund hierbei war die Durchführung von wettbewerbswidrigen Absprachen auf vertikaler sowie auf horizontaler Ebene. Wie bereits üblich, wurden Schadenersatzklagen der Geschädigten gegen den Konzern eingebracht. In diesem Zusammenhang resultierte die Frage, ob der Konzern einen Regressanspruch gegen seinen Geschäftsführer hat.

Obwohl zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten noch zu prüfen sind, hat das Arbeitsgericht Essen („AG“) am 19.12.2013 in den Rechtssachen 1 CA 657/13, 1 CA 658/13 und 1 Ca 3569/12 ThyssenKrupp gg Vorstand bereits die Haftung des Geschäftsführers beurteilt. Die Urteile wurden am 14.04.2014 veröffentlicht. Der Konzern verlangte hierbei Schadensersatz vom Geschäftsführer. Die Höhe des Schadensbetrages wurde vorerst offen gelassen, sollte jedoch alle in Betracht kommende Schäden einschließlich der Geldbuße, umfassen.

Nach Ansicht des Konzerns wurden Preis- und Quotenabsprachen vom Geschäftsführer bewusst geduldet. Des Weiteren hätte er mit einem Schienenlieferanten eine Nebenabrede vereinbart, durch welche eine marktbeherrschende Stellung im Schienensektor begründet wurde. Demnach sei der Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet, da er zumindest seine Aufsichtspflicht verletzt hätte.

Ausführungen des AG Essen
Das AG hat die Klage jedoch abgewiesen. Der Geschäftsführer hätte hierzu die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die jedem hätte einleuchten müssen, verletzen und unbeachtet lassen müssen. Die Nebenabrede mit dem Lieferanten wurde dem Konzern bereits in 2004 und 2006 offengelegt, wobei nichts dagegen unternommen wurde. Hinsichtlich der Preis- und Quotenabsprachen sei eine Haftung für den Geschäftsführer auch nicht gegeben. Da der Beklagte nicht für die Vertriebsleitung zuständig war, könne ihm lediglich vorgeworfen werden, seine Überwachungspflicht missachtet zu haben. Jedoch liege ein überwiegendes Mitverschulden der Übergeordneten vor, die Hinweise zu dem Kartell im Rahmen einer Compliance-Prüfung in 2006 nicht verfolgt hatten. Weiters könne die Konzernmutter gegebenenfalls einen Ersatz nur von ihrer Tochtergesellschaft verlangen.

Ein Ersatz von weiteren Rechtsverfolgungskosten der Konzernmutter sei auch auszuschließen, da die Parteien bereits am 30.06.2011 einen Aufhebungsvertrag, in dem die Deckung dieser Kosten vereinbart wurde, abgeschlossen haben.
Hinsichtlich des Umfangs der Schadensberechnung wies das AG auch darauf hin, dass gem. § 81 Abs. 4 GWB das Bußgeld gegenüber natürlichen Personen auf EUR 1 Mio. begrenzt ist. Es begründet dies damit, dass die Buße nicht zur Existenzvernichtung des Betroffenen führen soll. Es würde somit dem Gesetzeszweck widersprechen, wenn Unternehmen die verhängte Geldbuße in voller Höhe dem Geschäftsführer über einen Schadensersatzanspruch abwälzen könnten.

Fazit
Dieses Urteil zeigt Geschäftsführern, dass einem Unternehmen zwar bei Nicht-Verletzung der Aufsichtspflicht des Geschäftsführers von diesem kein Schadenersatz zugesprochen wird; es ist allerdings fraglich, ob der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall ebenso entscheiden würde und den Geschäftsführer vor Schadenersatzansprüchen bewahren würde. Schlussendlich wird ein Geschäftsführer bei eigener Beteiligung an einem Kartellverstoß jedenfalls vom Bundeskartellamt persönlich in die Haftung genommen und mit einem Bußgeld bestraft.

Autorin: Christina Hummer (Brüssel, Wien)