Das generelle Zugabenverbot ist gemeinschaftsrechtwidrig

Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2010 Rs C-514/08 die Frage nach der Zulässigkeit des generellen Zugabenverbotes gemäß § 9a Abs. 1 UWG dahingehend beantwortet, dass eine Regelung, die ein allgemeines Zugabenverbot vorsieht, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken entgegensteht und somit EU-rechtswidrig ist.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu 4 Ob 208/10g vom 15.02.2011 nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation den richtlinienkonformen Zustand durch eine teleologische Reduktion des § 9a Abs. 1 Z. 1 UWG hergestellt. Das Zugabenverbot des § 9a Abs. 1 Z. 1 UWG ist daher nur mehr dann anwendbar, wenn das Verhalten im Einzelfall auch gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 lit. a oder b oder 1 Abs. 1 UWG verstößt. Damit verliert § 9 Abs. 1 Z. 1 UWG seine eigenständige Bedeutung und wird „gegenstandslos“, bleibt allerdings in seinem eingeschränkten Umfang, also sofern die Zugabe auch nach anderen Bestimmungen unzulässig ist, anwendbar.

Autor: Dr. Peter Baumann, Linz