Polen: Das Ende der Vertrauensarbeitszeit in Polen?

In Polen besteht die Verpflichtung, für jeden Arbeitnehmer eine Arbeitszeiterfassung zu führen. Die Aufzeichnungen über die Arbeitszeit wirken sich auf die Zahlung des Arbeitsentgelts sowie auf die Festlegung der Ruhezeiten aus. Das wichtigste Element, das jede Arbeitszeiterfassung enthalten sollte, ist die Anzahl der Arbeitsstunden, die ein Arbeitnehmer geleistet hat. Dies bedeutet jedoch, dass alle vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden erfasst werden müssen, einschließlich der Arbeit an Sonn- und Feiertagen, der Nachtarbeit, der Überstunden und der freien Tage, die sich aus einer Fünftagewoche ergeben. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, Aufzeichnungen über Bereitschaftsdienste, Urlaube, Freistellungen und sonstige entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten zu führen; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen diese Aufzeichnungen auch die Zeit ihrer Arbeit bei Arbeiten umfassen, die Jugendlichen untersagt sind und deren Ausübung zum Zweck ihrer Berufsausbildung gestattet ist. Ausnahmen von der vollständigen Arbeitszeiterfassung sind für Arbeitnehmer vorgesehen, die z. B. im Rahmen aufgabenbezogener Arbeitszeiten arbeiten, oder für mobile Arbeitnehmer (die viel unterwegs sind). In Polen zeigt die Praxis, dass das größte Problem die Erfassung der Überstunden der Arbeitnehmer ist. Die Arbeitszeiterfassung muss dem Arbeitnehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Das Originaldokument ist Eigentum des Arbeitgebers.

Handelt es sich bei den Verstößen nur um technische Mängel bei der Führung der Arbeitszeiterfassung, z. B. das Fehlen einer Aufzeichnung über die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs durch einen Arbeitnehmer, so kann der Arbeitsaufsichtsbeamte lediglich die ordnungsgemäße Führung der vollständigen Aufzeichnungen anfordern. 

Gemäß Art. 281 des poln. Arbeitsgesetzbuches stellt die Verletzung der Arbeitszeitvorschriften oder das Nichtführen von Arbeitszeiterfassung eine Verletzung der Rechte des Arbeitnehmers dar. Der Arbeitsaufsichtsbeamte, der einen solchen Verstoß feststellt, kann im Rahmen des so genannten Bußgeldverfahrens auch ein Bußgeld von bis zu 2.000 PLN verhängen oder als öffentlicher Ankläger beim Stadtgericht ein Bußgeld von bis zu 30.000 PLN geltend machen. Wenn die Kontrolltätigkeit des Arbeitsaufsichtsbeamten ergibt, dass die Aufzeichnungen gefälscht wurden, kann der Arbeitsaufsichtsbeamte in einer solchen Situation den Staatsanwalt wegen des Verdachts auf eine Straftat einschalten.



Autor: Katarzyna Gospodarowicz