Das Ende der Vertrauensarbeitszeit in Österreich?

Nach österreichischem Recht trifft den Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst die tägliche Arbeitszeit, alle Pausen, sowie den Anfangs- und Endzeitpunkt des Arbeitstages. Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen. Keine Aufzeichnungspflicht besteht für Arbeitnehmer, die vom österreichischen Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind, wie beispielsweise leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher Entscheidungsbefugnis. Den Begriff der "Vertrauensarbeitszeit" gibt es nach österreichischem Recht - wenngleich er unter Personalisten durchaus verwendet wird - nicht. Die Vereinbarung einer Vertrauensarbeitszeit wäre daher nur für Dienstnehmer zulässig, die vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind.

Für die österreichische Rechtslage entfaltet die Entscheidung keine Relevanz, zumal ohnehin eine umfassende Aufzeichnungspflicht besteht und die laut der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Ausnahmen von der Arbeitszeitrichtlinie gedeckt sind.

Nach dem Beschluss des BAG v.13.09.2022 sehen wir keinen Anpassungsbedarf für die nationale Rechtsordnung, weil die durch das EuGH im Urteil vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C 55/18 (Federación de Servicios de Comisiones Obreras gegen Deutsche Bank SAE) auferlegte Pflicht nachgekommen wurde, was die Arbeitszeiterfassung betrifft.



Autor: Roland Heinrich
Autor: Anna Rupp