Sonderregelung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen Der Staatsrat hat am 28. April 2012 eine Sonderregelung zum Schutz von Arbeitnehmerinnen ("Sonderreglung") veröffentlicht. Danach haben Arbeitnehmerinnen nunmehr Anspruch auf 98 Tage Mutterschutzurlaub; 8 Tage mehr als zuvor. Der Mutterschutzurlaub beginnt 15 Tage vor dem Geburtstermin. Bei Mehrgeburten erhöht sich der Mutterschutzurlaub um 15 Tage für jedes zusätzliche Kind. Während der Schwangerschaft, des Mutterschutzurlaubes und der Stillzeit darf der Arbeitgeber weder das Gehalt reduzieren noch das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin kündigen. Ist eine Arbeitnehmerin im 7. Monat schwanger, so sind Überstunden oder Nachtarbeit nicht mehr zulässig. Bei einer Fehlgeburt vor dem 4. Schwangerschaftsmonat hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 15 Tage Mutterschutzurlaub. Ereignet sich die Fehlgeburt ab dem 4. Monat, so steht der Arbeitnehmerin 42 Tage Mutterschutzurlaub zu. Diese Regelungen sind Mindeststandards. Sollten örtliche Vorschriften einen besseren Schutz bieten, so haben die örtlichen Vorschriften vorrangige Geltung. Wurden für die Arbeitnehmerin ordnungsgemäß Beiträge in die Mutterschutzversicherung eingezahlt, so zahlt ihr die Mutterschutzversicherung während des Mutterschutzurlaubes ein durchschnittliches Monatsgehalt, welches sich nach sämtlichen vom Arbeitgeber im vergangenen Jahr an die Mitarbeiter gezahlten Gehältern bemisst. Eine Mitarbeiterin, die im Unternehmen unter dem Durchschnitt verdient, kann somit gemäß der neuen Regelung finanziell besser gestellt sein. Eine über dem Durchschnitt verdienende Arbeitnehmerin wird in der Regel nicht schlechter gestellt, da die meisten örtlichen Vorschriften vorschreiben, dass der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem von der Mutterschutzversicherung ausgezahlten Betrag und dem tatsächlichen Monatsgehalt der Arbeitnehmerin zu tragen hat. Hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Mutterschutzversicherung für die Arbeitnehmerin nicht geleistet, so übernimmt der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen und muss der Arbeitgeberin während des Mutterschutzurlaubes ihr tatsächliches Gehalt zahlen. Sollte der Arbeitgeber gegen die Vorschriften der Sonderregelung verstoßen, so sind Sanktionen in Form von Bußgeldern, Ruhen des Betriebs oder Betriebsschließungen vorgesehen Sozialversicherungspflicht für ausländische Arbeitnehmer Das Ministerium für Human Resources und Soziale Sicherheit verkündete am 6. September 2011 dieVorläufigen Maßnahmen zu den Beiträgen zur Sozialversicherung für Ausländische Arbeitnehmer in China("Vorläufige Maßnahmen"), die seit dem 15. Oktober 2011 in Kraft sind. Die Vorläufigen Maßnahmen schreiben vor, dass alle legal in China arbeitenden Ausländer sozialversicherungspflichtig sind. Die Umsetzung dieser nationalen Vorschrift erfolgt unterschiedlich auf örtlicher Ebene. Beijing setzte als erste Stadt die nationale Vorschrift letztes Jahr um und forderte die Unternehmen auf, alle ausländischen Mitarbeiter, die vor dem 31. Oktober 2011 angestellt wurden, ab Oktober 2011 zu versichern. Mitarbeiter, die ab November 2011 eingestellt wurden, müssen ab dem Einstellungsdatum versichert werden. Anfang dieses Jahres haben die Städte Suzhou und Chongqing örtliche Durchführungsvorschriften zu den Vorläufigen Maßnahmen erlassen und damit die Versicherungspflicht für ausländische Mitarbeiter umgesetzt. Im März folgten die Städte Changshu, Zhangjiagang und Xiamen. Wie die zuständigen Behörden die örtlichen Durchführungsvorschriften umsetzen, muss bei den zuständigen Behörden erfragt werden. Ob die Unternehmen und die ausländischen Arbeitnehmer in alle fünf Versicherungszweige (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall- und Mutterschutzversicherung) einzahlen müssen, wird von Ort zu Ort unterschiedlich gehandhabt. In Dalian wurden beispielsweise noch keine Durchführungsvorschriften erlassen. Die zuständigen Behörden fordern jedoch bereits die Unternehmen auf, in die chinesische Rentenversicherung für die ausländischen Arbeitnehmer einzuzahlen. Städte wie Shanghai und Shenzhen haben die Versicherungspflicht für ausländische Arbeitnehmer noch nicht in die Praxis umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie diese Städte die Vorläufigen Maßnahmen auf örtlicher Ebene implementieren werden. China Desk SAXINGER Rechtsanwalts GmbH ist Mitglied der SAXINGER Services SE, einer Allianz europäischer Wirtschaftskanzleien. Mit mehr als 150 Anwälten an 18 Standorten in 11 Ländern begleiten die Mitglieder der Allianz nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Die Büros der Allianz befinden sich in: Bratislava, Breslau, Brüssel, Budapest, Bukarest, Burgas, Graz, Hannover, Istanbul, Linz, Osnabrück, Pilsen, Prag, Shanghai, Sofia, Warschau, Wels und Wien. Die Allianz unterhält an den Standorten in Shanghai, Osnabrück, Linz und Wien einen China Desk. Das Team in Europa und China besteht aus erfahrenen deutschen, österreichischen und chinesischen Rechtsanwälten, die mittelständische Unternehmen und internationale Konzerne bei ihren Projekten in China beraten. Das Leistungsspektrum des China Desk für Investoren in China umfasst insbesondere folgende Bereiche: Direktinvestitionen und Gesellschaftsgründung Gesellschaftsrecht/M&A Kapitalmarktrecht Insolvenz und Sanierung Immobilienrecht Infrastrukturprojekte Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Marken- und Patentrecht/IT Arbeitsrecht Steuerrecht Allgemeines Vertragsrecht Prozessführung/Streitbeilegung Unsere Tätigkeit geht dabei über die rein rechtliche Begleitung der Investitionen in China hinaus. Wir unterstützen unsere Mandanten bei Übersetzungen und der Vorbereitung von Meetings und Verhandlungen mit Geschäftspartnern und chinesischen Behörden. Wir dolmetschen und bieten interkulturelle Beratung. Unsere Anwälte beraten auf Deutsch, Englisch, Mandarin und Kantonesisch. Ansprechpartner in Linz / Wien Dr. Wolfgang Lauss Rechtsanwalt / Partner SAXINGER SAXINGER Rechtsanwalts GmbH Wächtergasse 1 1010 Wien, Österreich Tel: +43 1 9050100 Fax: +43 1 9050100-200 E-Mail: w.lauss@saxinger.com www.saxinger.com Dipl.-Betriebsw. Yonghong Eggers SAXINGER SAXINGER Rechtsanwalts GmbH Böhmerwaldstraße 14 4020 Linz, Österreich Tel: +43 732 603030 Fax: +43 732 603030-500 E-Mail: y.eggers@saxinger.com www.saxinger.com Ansprechpartner in Shanghai Raymond Kok, Mag.rer.publ. Rechtsanwalt / Partner Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Shanghai Office PR China, 201203 Shanghai, Pudong, 88 Keyuan Road German Centre for Industry and Trade Shanghai Tower 1, Atrium 3. Floor, Unit 321 Tel: +86 21 289866-60 Fax: +86 21 289863-70 E-Mail: raymond.kok@schindhelm.com https://cn.schindhelm.com/ Pyn-An Sun, LL.M. (LSE) Rechtsanwältin Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Shanghai Office PR China, 201203 Shanghai, Pudong, 88 Keyuan Road German Centre for Industry and Trade Shanghai Tower 1, Atrium 3. Floor, Unit 321 Tel: +86 21 289866-60 Fax: +86 21 289863-70 E-Mail: pyn-an.sun@schindhelm.com https://cn.schindhelm.com/ Dr.iur. Svenja Kutnig, LL.M (UCL) Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Shanghai Office PR China, 201203 Shanghai, Pudong, 88 Keyuan Road German Centre for Industry and Trade Shanghai Tower 1, Atrium 3. Floor, Unit 321 Tel: +86 21 289866-60 Fax: +86 21 289863-70 E-Mail: svenja.kutnig@schindhelm.com https://cn.schindhelm.com/ Ansprechpartner in Osnabrück Dipl.-Ing. Dr. Bernhard Heringhaus Rechtsanwalt / Partner Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Niedersachsenstraße 14 49074 Osnabrück, Deutschland Tel: +49 541 3245-119 Fax: +49 541 3245-100 E-Mail: bernhard.heringhaus@schindhelm.com www.schindhelm.com Felix Bonstein Rechtsanwalt Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Niedersachsenstraße 14 49074 Osnabrück, Deutschland Tel: +49 541 3245-105 Fax: +49 541 3245-100 E-Mail: felix.bonstein@schindhelm.com www.schindhelm.com