Bulgarien: Neues in der Nutzung und Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen

Seit Mai 2014 können Eigentumsrechte auf landwirtschaftlichem Grund und Boden nur natürliche und juristische Personen erwerben, die sich in Bulgarien länger als fünf Jahre aufgehalten oder niedergelassen haben. Gesellschaften bulgarischen Rechts, die vor weniger als fünf Jahren gegründet wurden, können Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen sein, wenn ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre die Anforderung für eine Niederlassung bzw. einen Aufenthalt in Bulgarien von mindestens fünf Jahren erfüllen. Selbstständige Landwirte, die EU-Bürger und in Bulgarien als solche ordentlich angemeldet sind, und sich im Land zu diesem Zwecke ständig niederlassen möchten, können landwirtschaftlichen Grund und Boden erwerben.

Die Eigentümer wählen die Nutzungsweise frei, jedoch gemäß der landwirtschaftlichen Bestimmung des Grundstücks und unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Unter Beachtung der Regelungen des Raumplanungsgesetzes können Gebäude und Anlagen errichtet werden. Ohne Umwidmung des Grundstücks können allerdings nur Gewächshäuser und, unter bestimmten Bedingungen, Objekte der Infrastruktur (wie zB Wasser- und Stromleitungen) sowie Objekte, die mit der landwirtschaftlichen Bestimmung des Bodens verbunden sind, gebaut werden.

Vermietung
Nach den Änderungen des Gesetzes über die Eigentumsverhältnisse und den Schutz der landwirtschaftlichen Flächen vom Mai 2018 können landwirtschaftliche Grundstücke vom Eigentümer sowie vom Miteigentümer persönlich oder durch von ihnen gesondert Bevollmächtigte, sowie von Personen, die vom Eigentümer zur Nutzung und Verwaltung des Bodens berechtigt sind, vermietet werden. Die Vollmacht muss ausdrücklich zu diesem Zwecke erstellt und notariell beglaubigt sein. Ein Mietvertrag bzw. ein Pachtvertrag nach dem Gesetz über die Pachtverhältnisse in der Landwirtschaft, der für mehr als ein Jahr geschlossen wird, sowie seine Änderungen, Ergänzungen oder Beendigung, bedürfen der Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften und müssen im lokalen Landregister in die Abteilung des Grundstücks eingetragen werden. Die notarielle Beglaubigung muss gleichzeitig für alle Vertragsparteien erfolgen. Solche Mietverträge können nur Miteigentümer schließen, die mehr als 25% des Eigentumsrechtes besitzen. Das Gesetz begrenzt auch die notarielle Gebühr, die bei der Unterschriftsbeglaubigung bei solchen Miet- und Pachtverträgen zu entrichten ist.

Umwidmung
Eine Umwidmung ist in der Regel nur ausnahmsweise und gemäß den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der landwirtschaftlichen Flächen bei nachgewiesener Notwendigkeit der Umwidmung zulässig. Durch die Änderungen im Umwidmungsverfahren sind einige Erleichterungen eingeführt worden. In manchen Fällen ist das vorläufige Projekt eines allgemeinen Bebauungsplans nicht mehr erforderlich, sondern nur ein Schema des Grundstücks mit darin angezeigten Grenzen und Flächen. Nach der Neuregelung hat der Minister für Umwelt und Gewässer, solange die Grenzen der Sanddünen im Kataster nicht eingetragen sind und im Schema des Grundstücks nicht erscheinen, vor der Umwidmung eine schriftliche Stellungnahme betreffend der nach dem Gesetz über die Raumordnung der Schwarzmeerküste festgelegte Flächen in den sogenannten A und B Zonen abzugeben, um zu bestätigen, dass keine Sanddünen im Grundstück gelegen sind

Autorin: Cornelia Draganova