Bulgarien: Mitarbeiterentsendung – ohne Tagespauschale und mit neuen Anforderungen an die Arbeitgeber

Hintergrund
Durch die am 30.12.2016 in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs und die Annahme einer neuen Verordnung im Januar 2017 wurden die Unklarheiten für die Arbeitgeber im Bereich der Mitarbeiter-entsendung im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen endgültig abgeschafft und damit die Richtlinie 96/71/EG sowie die Richtlinie 2014/67/EU implementiert.

Durch die niedrigen Arbeitskosten ist das Interesse für eine Mitarbeiterentsendung von und nach Bulgarien insbesondere für Leiharbeitsunternehmen sehr hoch. Nach den neuen Vorschriften ist eine Entsendung im Allgemeinen dann vorhanden, wenn

i) in Bulgarien ansässige Arbeitgeber/Leiharbeitsunternehmen ihre Mitarbeiter in andere EU- bzw EWR-Staaten oder in die Schweiz aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit dem ausländischen Empfangsunternehmen entsenden oder

ii) in anderen EU- bzw EWR-Staaten oder in der Schweiz ansässige Arbeitgeber/Leiharbeitsunternehmen ihre Mitarbeiter nach Bulgarien nach einem Dienstleistungsvertrag mit dem bulgarischen Empfangsunternehmen entsenden.

Anforderungen an in Bulgarien ansässige Unternehmen
Die neuen Vorschriften lassen keine Zweifel mehr, dass den entsandten Mitarbeitern nebst dem Mindestlohn im Aufnahmemitgliedstaat keine Tagespauschale nach bulgarischem Recht zu zahlen ist. Der Arbeitgeber muss jedoch die Reisekosten für die Hin- und Rückreise sowie für die Nutzung des bezahlten Jahresurlaubs tragen. Der Arbeitgeber kann – er muss aber nicht mehr – die Unterkunftskosten tragen.

Des Weiteren muss zwischen dem entsendenden Arbeitgeber und dem Mitarbeiter eine Zusatzvereinbarung zur Änderung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Entsendung vereinbart werden. Durch diese Vereinbarung sind die Mindestarbeitsbedingungen im Aufnahmemitgliedstaat, inkl der entsprechenden Gehaltszahlungen zu gewähren sowie andere Modalitäten festzulegen. Diese Bedingungen müssen bei der Entsendung durch Leiharbeitsunternehmen in einem Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Der Arbeitgeber bzw das Leiharbeitsunternehmen ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen im Aufnahmestaat spätestens einen Tag vor dem Entsendungsdatum oder vor dem Arbeitsbeginn zu erläutern.

Anforderungen an ausserhalb Bulgariens ansässige unternehmen
Dem nach Bulgarien entsandten Arbeitnehmer sind von seinem ausländischen Arbeitgeber/Leiharbeitsunternehmen die Mindestarbeitsbedingungen in Bulgarien zu gewähren. Darüber hinaus ist der ausländische Arbeitgeber/das Leiharbeitsunternehmen verpflichtet, eine Formanmeldung auf elektronischem Wege bei der bulgarischen Agentur „Hauptarbeitsinspektion“ spätestens bis zum Beginn der Dienstleistungserbringung vorzunehmen und alle darauffolgenden Änderungen der im Formular angegebenen Umstände bei der Agentur unverzüglich zu melden.

Der Arbeitgeber/das Leiharbeitsunternehmen muss außerdem den entsandten Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Unterlagen über das Arbeitsverhältnis aus dem Entsendestaat mit einer Übersetzung ins Bulgarische überlassen.

Autorin: Cornelia Draganova