Bürgschaft per Telefax

In seiner Entscheidung 9 Ob 41/12p vom 21.07.2013 hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zur Gültigkeit einer per Telefax übersendeten Bürgschaftserklärung geäußert. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob die Übermittlung per Telefax dem Formgebot der Bürgschaft entspricht.

Im Anlassfall wurde eine Entschädigungsbürgschaft zwischen Hauptbürgen und Entschädigungsbürgen vereinbart. Eine Entschädigungsbürgschaft wird schlagend, wenn der Hauptbürge für die verbürgte Schuld in Anspruch genommen wird. Die Bürgschaftserklärung wurde von den Entschädigungsbürgen mittels Telefax übersendet. Als nun die Hauptbürgen in Anspruch genommen wurden, bestritten die Entschädigungsbürgen zwar nicht den Inhalt und die eigenhändige Unterschrift der per Telefax übersendeten Bürgschaftsurkunde, sondern das gültige Zustandekommen der Entschädigungsbürgschaft, da die Übersendung des Bürgschaftsvertrages per Telefax nicht dem gesetzlich geforderten Formgebot entspräche.

Die Ansicht der zahlungsunwilligen Entschädigungsbürgen entspricht der bisherigen Rechtsprechung des OGH, die die Übersendung einer Bürgschaftserklärung per Telefax als nicht dem Formgebot des § 1346 ABGB entsprechend qualifiziert und somit einer per Telefax übermittelte Bürgschaftserklärung die Wirksamkeit versagt. Dies wird vor allem mit dem Warnzweck des Formgebots begründet, welches es den Bürgen vor übereilter Abgabe von Bürgschaftserklärungen schützen soll.

Von eben dieser Rechtsprechung ging der OGH im gegenständlichen Fall ab. Er führte aus, dass der Unterschied zwischen dem physischen „aus der Hand geben“ des Bürgschaftsvertrages an den Gläubiger und dem Betätigen der Sendetaste auf dem Telefaxgerät, es nicht rechtfertige, dass ein vom Bürgen unterschriebener und gefaxter Bürgschaftsvertrag nicht wirksam sei. Somit steht das Übersenden eines Bürgschaftsvertrages per Telefax nicht mehr dem gültigen Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages entgegen.

Fazit
Bis zu dieser Entscheidung war nach der Rechtsprechung des OGH eine per Telefax versendete eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung nicht wirksam. Die Abkehr von dieser Rechtsprechungslinie durch den OGH ist zu begrüßen, befreit sie doch das Bürgschaftsrecht von einem formalistischen Anachronismus.

Autor: Philipp Böhler