Brexit – Was gilt im österreichischen Aufenthalts- und Arbeitsrecht?

Einwanderung und Aufenthalt

Wohnsitz vor dem 01.01 2021 in Österreich

Seit 01.01.2021 haben UK-Staatsbürger weiterhin uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, wenn sie ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vor dem 31.12.2020 ausgeübt haben und darüber hinaus weiterhin in Österreich leben. In Österreich lebende UK-Staatsbürger müssen jedoch bis zum 31.12.2021 einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen, um ihr Aufenthaltsrecht und den damit verbundenen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang über den 31.12.2021 hinaus zu sichern.

Dasselbe gilt für UK-Staatsbürger, die zurzeit in Österreich leben. Sie dürfen sich weiterhin in Österreich aufhalten, solange sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen. Es besteht auch der Bedarf einer umfassenden Krankenversicherung.

Eine ausgestellte Aufenthaltserlaubnis ist 5 Jahre gültig. Falls bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, ist der Aufenthaltstitel 10 Jahre lang gültig.

Wohnsitz ab dem 01.01.2021 in Österreich

Seit 01.01.2021 muss nun jeder UK-Staatsbürger, der durchgehend länger als 3 Monate Österreich leben möchte, eine gültige Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Für UK-Staatsbürger, die erstmalig nach dem Brexit in Österreich arbeiten, gelten die gleichen Regelungen wie für andere Drittstaatsangehörige. Sie können dann unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, z.B. mittels einer Rot-Weiß-Rot Karte als hochqualifizierte Schlüsselkräfte, qualifizierte Fachkräfte in Mangelberufen, Start-Up Gründer oder mittels Saisonarbeiterbeschäftigungserlaubnis.

Geschäftsreisen

Generell gilt, dass ein UK-Staatsbürger kein Visum beantragen muss, wenn dieser nach Österreich reist. Ein UK-Staatsbürger darf sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Österreich aufhalten.

Diese Regelung gilt für kurzfristige Geschäftsreisen und längerfristige Entsendungen von Mitarbeitern.

Erwerbstätigkeit

Wenn ein UK-Staatsbürger vom Arbeitgeber innerhalb der Unternehmensgruppe vorübergehend in Österreich beschäftigt werden soll, kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum Aufenthalt und zur Arbeit. Zu den Voraussetzungen zählen eine mindestens neunmonatige Beschäftigung im Unternehmen, die Vorlage eines Arbeitsvertrages, der die Notwendigkeit der vorübergehenden Überlassung belegt, und der Nachweis, dass das Unternehmen eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.