Bemessung der Grundbuchseintragungsgebühr nach Einheitswerten verfassungswidrig

Bei der Übertragung von Liegenschaften, fällt für die „Einverleibung“ des Eigentumsrechtes (Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, als zivilrechtlicher Übertragungsakt (Modus) für die Übertragung des Eigentumsrechtes an unbeweglichen Sachen) Eintragungsgebühr an.

Die Grundbucheintragungsgebühr beträgt derzeit 1,1% der „Bemessungsgrundlage“. Der zur Ermittlung des Bemessungsgrundlage einschlägige § 26 Gerichtsgebührengesetzt (GGG) verweist auf § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1987). Demnach wird die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung berechnet. Die Steuer ist – davon abweichend – in verschiedenen Fällen vom Wert des Grundstückes zu berechnen, etwa dort wo eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, beim landwirtschaftlichen Übergabsvertrag oder bei der Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Hand. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987 ist in solchen Fällen als Wert des Grundstückes grundsätzlich das Dreifache des Einheitswertes (beim landwirtschaftlichen Übergabsvertrag der einfache Einheitswert) anzusetzen. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist gemäß dieser Bestimmung der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

Der VfGH hat ausgesprochen, dass die Anknüpfung der Gebühr für die Grundbuchseintragung an die Bemessungsgrundlage des GrEStG dazu führt, dass - anders als bei entgeltlichen Erwerben - für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist (also vor allem bei Schenkungen und Erbschaften), die Einheitswerte der Grundstücke herangezogen werden, die seit Jahrzehnten nicht an die tatsächliche Wertentwicklung der Grundstücke angepasst wurden und damit keinen sachgerechten Maßstab für die Leistung der Gerichte bilden, die mit der Eintragungsgebühr abgegolten werden soll. Diese differenzierte Behandlung von verschiedenen Arten des Grundstückserwerbes bei der Eintragungsgebühr führt somit zu unsachlichen Ergebnissen. § 26 Abs 1 und Abs 1a GGG wird daher mit 31. 12. 2012 als verfassungswidrig aufgehoben.

Im Hinblick auf die Bedenken der Bundesregierung, wonach die Anknüpfung an die Einheitswerte o im Interesse der Verwaltungsökonomie liege, hat der VfGH darauf verwiesen, dass die Aufhebung des § 26 Abs 1 und Abs 1a GGG im Hinblick auf § 1 BewG dazu führe, dass für die Bemessung der Eintragungsgebühr in allen Fällen die Vorschriften des ersten Teiles des BewG heranzuziehen seien, somit insbesondere der gemeine Wert gem § 10 BewG.

Da es dem Gesetzgeber aber freistehe, die Bemessung der Eintragungsgebühr auch nach anderen Maßstäben zu regeln und hiebei Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen, sachlich begründete Differenzierungen vorzunehmen oder konkrete Begünstigungsziele zu verfolgen, erfolgt die Aufhebung der beanstandeten Regelung erst mit 31. 12. 2012.

Ob und inweit der Gesetzgeber eine Neureglung vornehmen wird bleibt offen. Erfolgt eine solche nicht ist jedenfalls davon auszugehen, dass für die unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen in Hinkunft höhere Eintragungsgebühren anfallen, da der gemeine Wert einer Liegenschaft kaum unter dem dreifachen Einheitswert liegt.

(VfGH 21. 9. 2011, G 34, 35/11)

Christoph Luegmair (Linz)