AUSgeTrickst – Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Fluglinie dürfen die bloß teilweise Inanspruchnahme eines Kombitickets nicht generell pönalisieren

Der Oberste Gerichtshof kippt in seinem Entscheid 4Ob164/12 i die „Hin- und Rückflugsklausel“ einer österreichischen Fluggesellschaft, nachdem der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wegen der verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Unterlassungsklage erhoben hatte.

Die verwendete Klausel sah vor, dass bei Buchung eines Kombitickets (Hin- und Rückflug) ein Aufpreis zur Verrechnung gelangt, wenn dieses Kombiticket nicht in der vorgehsehen Reihenfolge eingelöst wurden.

Der Hintergrund dieser Klausel hat eine gewisse Kuriosität: Die Buchung eines Kombifluges kann günstiger sein als die eines Einzelfluges, die Begründung dafür liegt lt. Fluglinie an der längeren Mindestaufenthaltsdauer. Wer diesen Vorteil kannte, buchte ein Kombiticket, nahm dieses aber nicht vollständig in Anspruch, sondern ließ einen Teil des Tickets schlicht verfallen.

Das wollte die Fluglinie verhindern, was laut OGH grundsätzlich auch zulässig ist, aber nicht generell. Die beanstandete Klausel dient nämlich laut OGH dem legitimen Ziel der Fluglinie, den Preis jeweils entsprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation privatautonom zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können. Dazu muss sie die Umgehung dieses Tarifsystems verhindern.

Die angefochtene Klausel war aber überschießend und sah Nachzahlungen auch dann vor, wenn Kunden Flüge nur deswegen nicht nutzten, oder besser nicht nutzen konnten, weil sie krank waren, der Zubringerflug zu spät kam oder weil man die Reisepläne nachträglich änderte. Die beanstandete Klausel ist damit in einem Teil ihres Anwendungsbereichs gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 KSchG. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess ausgeschlossen ist darf die Klausel generell nicht weiter verwendet werden.

Fazit

Die Fluggesellschaft wird ihre Geschäftsbedingungen wohl so anpassen, dass bei „höherer Gewalt“ der Aufpreis nicht zur Verrechnung gelangt, aber einer Umgehung des Tarifsystems dennoch der Riegel vorgeschoben bleibt.

Autor: Christoph Luegmair (Linz)