Alle Jahre wieder: Einkaufsgutscheine und Verfallsklauseln

Grundsätzlich verjährt das Recht aus einem Gutschein erst nach 30 Jahren. Gutscheinaussteller sind aber regelmäßig bemüht, die Gültigkeitsdauer der von ihnen ausgegebenen (Einkaufs-)Gutscheine zu beschränken und versehen die Gutscheine mit einem „Ablaufdatum“. Dazu kann festgehalten werden, dass (in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene) Verfallsklauseln sittenwidrig sind, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Für die Feststellung, ob die Einschränkung der Gültigkeitsdauer unsachgemäß ist, ist eine umfassende Interessenabwägung unumgänglich.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat aber etwa zuletzt in seiner Entscheidung (7 Ob 75/11x vom 12.10.2011) in der Beschränkung der Einlösefrist keine gröbliche Benachteiligung gesehen:

Der ausgegeben Reisegutschein konnte bis ein Jahr nach Ausstellung eingelöst werden. Nach Ablauf der Einlösefrist war ein Umtausch oder die Erstattung des Geldbetrages, unter Abzug von EUR 15,00, vorgesehen, innerhalb von 3 Jahren möglich. Bei Umtausch betrug die Gültigkeit des Gutscheins wiederum ein Jahr. Damit standen dem Gutscheininhaber grundsätzlich fünf Jahre zur Abrufung der Leistung des Gutscheinausstellers zur Verfügung.

In diesem Fall war der Gutscheininhaber nicht ausschließlich darauf angewiesen, die Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen, sondern konnte sich auch den Bargeldbetrag (wenngleich mit Abzug) auszahlen lassen. Für den Gutscheinaussteller wurde die Verkürzung der Einlösedauer unter anderem mit der Begründung als zulässig anerkannt, da der Reiseunternehmer Interesse daran hat, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Klarheit über die von ihm zu erbringenden Leistungen zu erlangen.

Fazit: Verfalls- und Gültigkeitsklauseln auf Gutscheinen sollten daher im Einzelfall auf ihre Gültigkeit und damit Druchsetzbarkeit geprüft werden.

Christoph Luegmair (Linz)